SGB XI · § 44 · SGB VI

Rentenbeiträge für pflegende Angehörige

Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – automatisch.

Pflegende Angehörige, die eine Pflegeperson mit mindestens Pflegegrad 2 für wenigstens 10 Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen zu Hause pflegen, erhalten von der Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 44 SGB XI. So bleiben Pflegezeiten in der Altersrente sichtbar.

Nur offizielle Quellen (BMG, SGB XI, MD)
Beträge 2026, laufend aktualisiert
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

Rechtsgrundlage§ 44 SGB XI, § 3 SGB VI
Voraussetzung Pflegepersonmind. 10 h/Woche, verteilt auf ≥ 2 Tage
Pflegegradmindestens Pflegegrad 2
Ort der Pflegehäusliche Umgebung
BeitragszahlerPflegekasse
Erwerbstätigkeithöchstens 30 Wochenstunden zulässig
AntragFragebogen der Pflegekasse ausfüllen
ZusätzlichArbeitslosen- und Unfallversicherung

Rentenbeiträge nach Pflegegrad (Beispielhöhen, monatlich)

PflegegradPflegegeldKombinationSachleistungen
Pflegegrad 2ca. 320 €anteiligca. 213 €
Pflegegrad 3ca. 545 €anteiligca. 363 €
Pflegegrad 4ca. 763 €anteiligca. 509 €
Pflegegrad 5ca. 1 091 €anteiligca. 727 €

Voraussetzungen

  • nicht erwerbsmäßige Pflege eines nahen Angehörigen
  • mindestens Pflegegrad 2
  • mindestens 10 Pflegestunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage
  • Pflege in häuslicher Umgebung
  • Erwerbstätigkeit der Pflegeperson höchstens 30 Wochenstunden
  • kein Bezug einer Vollrente wegen Alters

Leistungen im Detail

  • Rentenbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI § 3)
  • Aufbau von Entgeltpunkten für die spätere Altersrente
  • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (bei vorheriger Versicherungspflicht)
  • Unfallversicherungsschutz während der Pflegetätigkeit
  • Ansprüche bleiben unabhängig vom Pflegegeldbezug bestehen

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Schritt für Schritt

  1. 1

    1. Fragebogen der Pflegekasse anfordern

    Nach Bewilligung des Pflegegrades sendet die Pflegekasse automatisch einen Fragebogen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson.

  2. 2

    2. Fragebogen sorgfältig ausfüllen

    Umfang der Pflege (Stunden/Woche), Erwerbstätigkeit, weitere Pflegepersonen und Verwandtschaftsverhältnis angeben.

  3. 3

    3. Nachweise beifügen

    Ggf. Nachweise zur Erwerbstätigkeit, Rentenversicherungsnummer, Personalausweis.

  4. 4

    4. Prüfung durch die Pflegekasse

    Die Pflegekasse prüft die Voraussetzungen (mind. 10 h/Woche, mind. Pflegegrad 2, ≤ 30 h Erwerbstätigkeit).

  5. 5

    5. Meldung an die Rentenversicherung

    Bei positiver Prüfung meldet die Pflegekasse die Beitragszahlung an die Deutsche Rentenversicherung.

  6. 6

    6. Änderungen melden

    Änderungen (mehr Erwerbstätigkeit, geänderter Pflegeumfang) unverzüglich der Pflegekasse mitteilen.

Benötigte Unterlagen

  • Fragebogen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
  • Nachweis Rentenversicherungsnummer
  • Nachweis Erwerbstätigkeit / Wochenstunden
  • ggf. Nachweise über weitere Pflegepersonen
  • Bescheid Pflegegrad

Expertenhinweise

Die Beiträge werden ausschließlich für die Zeiten der tatsächlichen Pflege gezahlt.

Bei Pflege mehrerer Personen können die Zeiten addiert werden.

Auch Bezieher einer Teilrente können weiter Beiträge erhalten.

Zusätzlich zur Rente entsteht Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Typische Fehler vermeiden

Fragebogen der Pflegekasse ignorieren – ohne Antrag keine Beiträge
Erwerbstätigkeit über 30 Wochenstunden verschweigen (Anspruch entfällt)
Pflegezeiten unter 10 Wochenstunden angeben (keine Beitragszahlung)
Änderungen im Pflegeumfang nicht melden
bei mehreren Pflegepersonen keine Aufteilung angeben

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Häufige Fragen (FAQ)

Wer zahlt die Rentenbeiträge?

+

Die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen zahlt die Beiträge nach § 44 SGB XI.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

+

Mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen (verteilt auf mindestens 2 Tage), höchstens 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, Pflegegrad 2–5 der pflegebedürftigen Person.

Wie hoch sind die Beiträge?

+

Die Höhe hängt vom Pflegegrad und der Leistungsart (Geld-/Sach-/Kombileistung) ab – bei Pflegegrad 5 mit Pflegegeld z. B. rund 1 091 €/Monat Beitragsbemessungsgrundlage.

Muss ich einen Antrag stellen?

+

Ja – meist mit dem Fragebogen der Pflegekasse zur sozialen Sicherung. Ohne diese Angaben werden keine Beiträge gezahlt.

Was passiert, wenn ich mehr als 30 Stunden arbeite?

+

Dann entfällt der Anspruch auf Rentenbeiträge – der Gesetzgeber unterstellt eine bereits ausreichende Erwerbstätigkeit.

Zählt Pflege für die Wartezeit der Rente?

+

Ja – die Beitragszeiten zählen als Pflichtbeiträge für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren sowie für die Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte.

Was ist mit Unfallversicherung?

+

Pflegende Angehörige sind während der Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert – ohne eigene Beitragspflicht.

Kann ich die Beiträge auch nach Pflegeende erhalten?

+

Nein – die Beitragszahlung endet mit dem Ende der Pflegetätigkeit. Bereits entstandene Entgeltpunkte bleiben in der Rente.

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Offizielle Quellen

  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
  • Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
  • Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
  • SGB XI § 44 – Soziale Sicherung der Pflegepersonen
  • SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
  • Deutsche Rentenversicherung Bund

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.