PflegeZG · FPfZG · SGB XI § 44

Angehörige & Beruf

Beruf und Pflege vereinbaren: gesetzliche Freistellungen, finanzielle Unterstützung durch Pflegeunterstützungsgeld und zinsloses Darlehen sowie soziale Absicherung durch die Pflegekasse.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis 10 Tage mit Pflegeunterstützungsgeld (~90 % Netto).
  • • Pflegezeit: bis zu 6 Monate ganz oder teilweise freistellen (ab > 15 Beschäftigte).
  • • Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate mit mindestens 15 h/Woche (ab > 25 Beschäftigte).
  • • Rentenbeiträge durch die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 und ≥ 10 h Pflege/Woche.
  • • Zinsloses Darlehen des BAFzA federt Einkommensausfall ab.
bis 6 Monate

Pflegezeit

Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz.

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bis 24 Monate

Familienpflegezeit

Bis zu 24 Monate teilweise Freistellung mit mindestens 15 Wochenstunden.

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10 Tage

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Bis zu 10 Arbeitstage sofortige Freistellung + Pflegeunterstützungsgeld.

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§ 44 SGB XI

Rentenbeiträge

Pflegekasse zahlt Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige.

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Hinweis zur Rechtslage

Alle Inhalte beziehen sich ausschließlich auf die Rechtslage in Deutschland (Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz, SGB XI, SGB VI). Regelungen zu Österreich und der Schweiz werden strikt getrennt geführt.