Verhinderungspflege
Ersatzpflege bei Urlaub, Krankheit oder anderer Verhinderung.
Ist die private Pflegeperson vorübergehend verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Schnellüberblick
| Rechtsgrundlage | § 39 SGB XI |
| Anspruch ab | Pflegegrad 2 |
| Dauer | bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr |
| Jahresbetrag | 1 685 € (bis 3 539 € kombiniert mit Kurzzeitpflege) |
| Vorpflegezeit | seit 07/2025 entfallen |
Leistungshöhe Verhinderungspflege (Stand 2026)
| Position | Betrag / Zeitraum |
|---|---|
| Grundbetrag Verhinderungspflege | 1 685 € / Jahr |
| Gemeinsamer Jahresbetrag mit Kurzzeitpflege | 3 539 € / Jahr |
| Weiterzahlung Pflegegeld | 50 % für bis zu 8 Wochen |
| Höchstdauer | 8 Wochen / Jahr |
Voraussetzungen
- Pflegegrad 2 bis 5
- häusliche Pflege durch eine Pflegeperson
- vorübergehende Verhinderung der Pflegeperson
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Schritt für Schritt
- 1
Bedarf feststellen
Zeitraum und Ersatzpflegekraft festlegen.
- 2
Ersatzpflege organisieren
Angehörige, Nachbarn, Pflegedienst oder Kurzzeitpflegeeinrichtung.
- 3
Antrag stellen
Formular der Pflegekasse ausfüllen (auch nachträglich möglich).
- 4
Kostennachweise sammeln
Rechnungen, Fahrtkosten, Verdienstausfall.
- 5
Abrechnung einreichen
Pflegekasse erstattet bis zum Jahresbetrag.
Typische Fehler vermeiden
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Häufige Fragen (FAQ)
Wie viel Verhinderungspflege gibt es 2026?
+
Bis zu 1 685 € pro Jahr, in Kombination mit Kurzzeitpflege bis zu 3 539 €.
Wie lange ist Verhinderungspflege möglich?
+
Bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Wird das Pflegegeld weitergezahlt?
+
Ja, zu 50 % für die Dauer der Verhinderungspflege (max. 8 Wochen).
Wer darf die Ersatzpflege übernehmen?
+
Pflegedienste, Nachbarn, Freunde, entfernte oder – mit Einschränkung – nahe Angehörige.
Gilt noch eine Vorpflegezeit?
+
Nein, seit 1. Juli 2025 entfällt die 6-monatige Vorpflegezeit.
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Offizielle Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
- SGB XI – Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Medizinischer Dienst Bund (MD)
- GKV-Spitzenverband
- Verbraucherzentrale Bundesverband
Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.