Pflegezeit
Bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung für die Pflege.
Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ermöglicht Beschäftigten, ihre Arbeitszeit für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise zu reduzieren, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Während der Pflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Schnellüberblick
| Rechtsgrundlage | § 3 PflegeZG |
| Dauer | bis zu 6 Monate |
| Freistellung | vollständig oder teilweise |
| Anspruch ab Betriebsgröße | mehr als 15 Beschäftigte |
| Ankündigungsfrist | 10 Arbeitstage vorher, schriftlich |
| Kündigungsschutz | ab Ankündigung, längstens Ende Pflegezeit |
| Finanzierung | zinsloses Darlehen des BAFzA |
| Sozialversicherung | Rentenbeiträge durch Pflegekasse möglich |
Pflegezeit im Überblick
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Maximale Dauer | 6 Monate je pflegebedürftiger Person |
| Ankündigungsfrist | 10 Arbeitstage vor Beginn |
| Form der Ankündigung | schriftlich, mit Dauer und Umfang |
| Nachweis | Bescheinigung der Pflegekasse / des MD |
| Kündigungsschutz | ab Ankündigung bis Ende der Pflegezeit |
| Entgeltfortzahlung | keine (unbezahlte Freistellung) |
| Zinsloses Darlehen | über das BAFzA (bis 50 % des Nettoentgelts) |
Voraussetzungen
- naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG
- mindestens Pflegegrad 1 (Nachweis durch Pflegekasse oder MD)
- Pflege in häuslicher Umgebung
- Beschäftigung in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten
- schriftliche Ankündigung mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn
Leistungen im Detail
- vollständige Freistellung von der Arbeit
- alternativ Teilfreistellung mit reduzierter Arbeitszeit
- besonderer Kündigungsschutz ab Ankündigung
- zinsloses Darlehen zur Deckung des Lebensunterhalts
- Beibehaltung des Krankenversicherungsschutzes
- Rentenbeiträge durch die Pflegekasse bei mindestens Pflegegrad 2 und ≥ 10 Wochenstunden Pflege
- Arbeitslosen- und Unfallversicherungsschutz
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Schritt für Schritt
- 1
1. Pflegebedarf feststellen
Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse stellen und Bescheinigung anfordern.
- 2
2. Arbeitgeber informieren
Schriftliche Ankündigung mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn, mit Angabe von Dauer und Umfang der Freistellung.
- 3
3. Bei Teilzeit: Verteilung vereinbaren
Die konkrete Lage der Arbeitszeit wird mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart.
- 4
4. Zinsloses Darlehen beantragen
Über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen – bis zu 50 % des Nettoentgelts.
- 5
5. Sozialversicherung klären
Krankenversicherung mit der Krankenkasse abstimmen, Rentenbeiträge über die Pflegekasse.
- 6
6. Pflege organisieren
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI nutzen, ggf. Pflegedienst einbinden.
Benötigte Unterlagen
- Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad
- ärztliche Bescheinigung / Bescheinigung des MD
- schriftliche Ankündigung gegenüber Arbeitgeber
- Nachweis über Verwandtschaftsverhältnis
- ggf. Darlehensantrag beim BAFzA
Expertenhinweise
Nahe Angehörige sind u. a. Eltern, Schwiegereltern, Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel und Geschwister (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).
Ein Anspruch besteht nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen maximal 24 Monate betragen.
Während der Pflegezeit besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, aber Kündigungsschutz.
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Häufige Fragen (FAQ)
Wer hat Anspruch auf Pflegezeit?
+
Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, die einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung pflegen.
Wie lange kann ich Pflegezeit nehmen?
+
Bis zu 6 Monate je pflegebedürftiger Person – vollständig oder teilweise freigestellt.
Bekomme ich während der Pflegezeit Gehalt?
+
Nein, die Pflegezeit ist unbezahlt. Zum Ausgleich gibt es beim BAFzA ein zinsloses Darlehen (bis 50 % des Nettoentgelts).
Bin ich während der Pflegezeit gekündigt?
+
Nein – es besteht besonderer Kündigungsschutz ab der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit.
Muss der Arbeitgeber zustimmen?
+
Nein – die vollständige Pflegezeit ist ein Rechtsanspruch. Bei Teilzeit muss die konkrete Verteilung vereinbart werden.
Wer zahlt in die Rentenversicherung ein?
+
Bei einer Pflege von mindestens 10 Wochenstunden ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung.
Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?
+
Ja – die Gesamtdauer beider Freistellungen darf 24 Monate nicht überschreiten.
Gilt die Pflegezeit auch für den Sterbeprozess?
+
Ja, für die Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen können bis zu 3 Monate Freistellung genommen werden – auch wenn er außerhalb der eigenen Wohnung stirbt.
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Offizielle Quellen
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
- SGB XI § 44 – Soziale Sicherung der Pflegepersonen
- SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
- Deutsche Rentenversicherung Bund
Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.