PflegeZG · § 3

Pflegezeit

Bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung für die Pflege.

Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ermöglicht Beschäftigten, ihre Arbeitszeit für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise zu reduzieren, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Während der Pflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Nur offizielle Quellen (BMG, SGB XI, MD)
Beträge 2026, laufend aktualisiert
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

Rechtsgrundlage§ 3 PflegeZG
Dauerbis zu 6 Monate
Freistellungvollständig oder teilweise
Anspruch ab Betriebsgrößemehr als 15 Beschäftigte
Ankündigungsfrist10 Arbeitstage vorher, schriftlich
Kündigungsschutzab Ankündigung, längstens Ende Pflegezeit
Finanzierungzinsloses Darlehen des BAFzA
SozialversicherungRentenbeiträge durch Pflegekasse möglich

Pflegezeit im Überblick

MerkmalRegelung
Maximale Dauer6 Monate je pflegebedürftiger Person
Ankündigungsfrist10 Arbeitstage vor Beginn
Form der Ankündigungschriftlich, mit Dauer und Umfang
NachweisBescheinigung der Pflegekasse / des MD
Kündigungsschutzab Ankündigung bis Ende der Pflegezeit
Entgeltfortzahlungkeine (unbezahlte Freistellung)
Zinsloses Darlehenüber das BAFzA (bis 50 % des Nettoentgelts)

Voraussetzungen

  • naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG
  • mindestens Pflegegrad 1 (Nachweis durch Pflegekasse oder MD)
  • Pflege in häuslicher Umgebung
  • Beschäftigung in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten
  • schriftliche Ankündigung mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn

Leistungen im Detail

  • vollständige Freistellung von der Arbeit
  • alternativ Teilfreistellung mit reduzierter Arbeitszeit
  • besonderer Kündigungsschutz ab Ankündigung
  • zinsloses Darlehen zur Deckung des Lebensunterhalts
  • Beibehaltung des Krankenversicherungsschutzes
  • Rentenbeiträge durch die Pflegekasse bei mindestens Pflegegrad 2 und ≥ 10 Wochenstunden Pflege
  • Arbeitslosen- und Unfallversicherungsschutz

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Schritt für Schritt

  1. 1

    1. Pflegebedarf feststellen

    Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse stellen und Bescheinigung anfordern.

  2. 2

    2. Arbeitgeber informieren

    Schriftliche Ankündigung mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn, mit Angabe von Dauer und Umfang der Freistellung.

  3. 3

    3. Bei Teilzeit: Verteilung vereinbaren

    Die konkrete Lage der Arbeitszeit wird mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart.

  4. 4

    4. Zinsloses Darlehen beantragen

    Über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen – bis zu 50 % des Nettoentgelts.

  5. 5

    5. Sozialversicherung klären

    Krankenversicherung mit der Krankenkasse abstimmen, Rentenbeiträge über die Pflegekasse.

  6. 6

    6. Pflege organisieren

    Pflegeberatung nach § 7a SGB XI nutzen, ggf. Pflegedienst einbinden.

Benötigte Unterlagen

  • Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad
  • ärztliche Bescheinigung / Bescheinigung des MD
  • schriftliche Ankündigung gegenüber Arbeitgeber
  • Nachweis über Verwandtschaftsverhältnis
  • ggf. Darlehensantrag beim BAFzA

Expertenhinweise

Nahe Angehörige sind u. a. Eltern, Schwiegereltern, Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel und Geschwister (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).

Ein Anspruch besteht nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.

Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen maximal 24 Monate betragen.

Während der Pflegezeit besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, aber Kündigungsschutz.

Typische Fehler vermeiden

Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen versäumen
Ankündigung nur mündlich – Schriftform ist zwingend
kein Nachweis über Pflegegrad des Angehörigen
zinsloses Darlehen nicht beantragen
Rentenbeiträge über die Pflegekasse nicht klären
Familienpflegezeit als Anschluss vergessen (nahtlose Verlängerung möglich)

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Häufige Fragen (FAQ)

Wer hat Anspruch auf Pflegezeit?

+

Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, die einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung pflegen.

Wie lange kann ich Pflegezeit nehmen?

+

Bis zu 6 Monate je pflegebedürftiger Person – vollständig oder teilweise freigestellt.

Bekomme ich während der Pflegezeit Gehalt?

+

Nein, die Pflegezeit ist unbezahlt. Zum Ausgleich gibt es beim BAFzA ein zinsloses Darlehen (bis 50 % des Nettoentgelts).

Bin ich während der Pflegezeit gekündigt?

+

Nein – es besteht besonderer Kündigungsschutz ab der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit.

Muss der Arbeitgeber zustimmen?

+

Nein – die vollständige Pflegezeit ist ein Rechtsanspruch. Bei Teilzeit muss die konkrete Verteilung vereinbart werden.

Wer zahlt in die Rentenversicherung ein?

+

Bei einer Pflege von mindestens 10 Wochenstunden ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung.

Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?

+

Ja – die Gesamtdauer beider Freistellungen darf 24 Monate nicht überschreiten.

Gilt die Pflegezeit auch für den Sterbeprozess?

+

Ja, für die Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen können bis zu 3 Monate Freistellung genommen werden – auch wenn er außerhalb der eigenen Wohnung stirbt.

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Offizielle Quellen

  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
  • Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
  • Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
  • SGB XI § 44 – Soziale Sicherung der Pflegepersonen
  • SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
  • Deutsche Rentenversicherung Bund

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.