SGB XI · § 42

Kurzzeitpflege

Vollstationäre Pflege auf Zeit in einer Pflegeeinrichtung.

Kurzzeitpflege überbrückt Übergangsphasen – etwa nach Krankenhausaufenthalten, bei Verschlechterung des Pflegebedarfs oder wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist.

Nur offizielle Quellen (BMG, SGB XI, MD)
Beträge 2026, laufend aktualisiert
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

Rechtsgrundlage§ 42 SGB XI
Anspruch abPflegegrad 2
Dauerbis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr
Jahresbetrag1 854 € (bis 3 539 € kombiniert mit Verhinderungspflege)
Einrichtungzugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung

Leistungshöhe Kurzzeitpflege (Stand 2026)

PositionBetrag / Zeitraum
Grundbetrag Kurzzeitpflege1 854 € / Jahr
Gemeinsamer Jahresbetrag mit Verhinderungspflege3 539 € / Jahr
Weiterzahlung Pflegegeld50 % für bis zu 8 Wochen
Höchstdauer8 Wochen / Jahr

Voraussetzungen

  • Pflegegrad 2 bis 5
  • vorübergehender vollstationärer Pflegebedarf
  • Aufnahme in einer zugelassenen Einrichtung

Leistungen im Detail

  • pflegerische Versorgung
  • medizinische Behandlungspflege
  • soziale Betreuung
  • Unterkunft und Verpflegung (Eigenanteil)

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Bedarf klären

    Ärztliche Empfehlung oder Anschluss an Krankenhausaufenthalt.

  2. 2

    Einrichtung finden

    Regionale Kurzzeitpflegeplätze suchen.

  3. 3

    Antrag stellen

    Formular der Pflegekasse einreichen.

  4. 4

    Aufenthalt

    Bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.

  5. 5

    Abrechnung

    Pflegekasse übernimmt Pflegekosten bis Jahresbetrag.

Expertenhinweise

Kurzzeitpflege = stationär in einer Pflegeeinrichtung. Verhinderungspflege = Ersatzpflege zu Hause oder ambulant.

Der Eigenanteil kann durch den Entlastungsbetrag reduziert werden.

Typische Fehler vermeiden

Eigenanteil (Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten) unterschätzen
Verwechslung mit Verhinderungspflege
Antrag zu spät stellen
Kombinationsmöglichkeit mit Entlastungsbetrag nicht nutzen

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Kurzzeitpflege 2026?

+

Bis zu 1 854 € pro Jahr, in Kombination mit Verhinderungspflege bis zu 3 539 €.

Wie lange ist Kurzzeitpflege möglich?

+

Bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.

Was ist der Unterschied zur Verhinderungspflege?

+

Kurzzeitpflege findet stationär statt, Verhinderungspflege ersetzt die häusliche Pflegeperson.

Muss ich einen Eigenanteil zahlen?

+

Ja, für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

Kann Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad genutzt werden?

+

Übergangspflege nach § 39c SGB V ist unter Umständen möglich.

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Offizielle Quellen

  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
  • SGB XI – Elftes Buch Sozialgesetzbuch
  • Medizinischer Dienst Bund (MD)
  • GKV-Spitzenverband
  • Verbraucherzentrale Bundesverband

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.