Kurzzeitpflege
Vollstationäre Pflege auf Zeit in einer Pflegeeinrichtung.
Kurzzeitpflege überbrückt Übergangsphasen – etwa nach Krankenhausaufenthalten, bei Verschlechterung des Pflegebedarfs oder wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist.
Schnellüberblick
| Rechtsgrundlage | § 42 SGB XI |
| Anspruch ab | Pflegegrad 2 |
| Dauer | bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr |
| Jahresbetrag | 1 854 € (bis 3 539 € kombiniert mit Verhinderungspflege) |
| Einrichtung | zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung |
Leistungshöhe Kurzzeitpflege (Stand 2026)
| Position | Betrag / Zeitraum |
|---|---|
| Grundbetrag Kurzzeitpflege | 1 854 € / Jahr |
| Gemeinsamer Jahresbetrag mit Verhinderungspflege | 3 539 € / Jahr |
| Weiterzahlung Pflegegeld | 50 % für bis zu 8 Wochen |
| Höchstdauer | 8 Wochen / Jahr |
Voraussetzungen
- Pflegegrad 2 bis 5
- vorübergehender vollstationärer Pflegebedarf
- Aufnahme in einer zugelassenen Einrichtung
Leistungen im Detail
- pflegerische Versorgung
- medizinische Behandlungspflege
- soziale Betreuung
- Unterkunft und Verpflegung (Eigenanteil)
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Schritt für Schritt
- 1
Bedarf klären
Ärztliche Empfehlung oder Anschluss an Krankenhausaufenthalt.
- 2
Einrichtung finden
Regionale Kurzzeitpflegeplätze suchen.
- 3
Antrag stellen
Formular der Pflegekasse einreichen.
- 4
Aufenthalt
Bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
- 5
Abrechnung
Pflegekasse übernimmt Pflegekosten bis Jahresbetrag.
Expertenhinweise
Kurzzeitpflege = stationär in einer Pflegeeinrichtung. Verhinderungspflege = Ersatzpflege zu Hause oder ambulant.
Der Eigenanteil kann durch den Entlastungsbetrag reduziert werden.
Typische Fehler vermeiden
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Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Kurzzeitpflege 2026?
+
Bis zu 1 854 € pro Jahr, in Kombination mit Verhinderungspflege bis zu 3 539 €.
Wie lange ist Kurzzeitpflege möglich?
+
Bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Was ist der Unterschied zur Verhinderungspflege?
+
Kurzzeitpflege findet stationär statt, Verhinderungspflege ersetzt die häusliche Pflegeperson.
Muss ich einen Eigenanteil zahlen?
+
Ja, für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
Kann Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad genutzt werden?
+
Übergangspflege nach § 39c SGB V ist unter Umständen möglich.
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Offizielle Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
- SGB XI – Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Medizinischer Dienst Bund (MD)
- GKV-Spitzenverband
- Verbraucherzentrale Bundesverband
Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.