FPfZG · § 2

Familienpflegezeit

Bis zu 24 Monate teilweise Freistellung mit mindestens 15 Wochenstunden.

Die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ermöglicht es Beschäftigten, über einen längeren Zeitraum ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden zu reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu pflegen – bis zu 24 Monate. Ein zinsloses Darlehen federt den Einkommensausfall ab.

Nur offizielle Quellen (BMG, SGB XI, MD)
Beträge 2026, laufend aktualisiert
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

Rechtsgrundlage§ 2 FPfZG
Dauerbis zu 24 Monate
Mindestarbeitszeit15 Wochenstunden
Anspruch ab Betriebsgrößemehr als 25 Beschäftigte
Ankündigungsfrist8 Wochen vorher, schriftlich
Kündigungsschutzab Ankündigung bis Ende der Familienpflegezeit
Finanzierungzinsloses Darlehen des BAFzA
Kombinationmit Pflegezeit, insgesamt max. 24 Monate

Pflegezeit und Familienpflegezeit im Vergleich

MerkmalPflegezeitFamilienpflegezeit
RechtsgrundlagePflegeZGFPfZG
Maximale Dauer6 Monate24 Monate
Freistellungvoll oder teilweisenur teilweise (≥ 15 h/Woche)
Betriebsgröße> 15 Beschäftigte> 25 Beschäftigte
Ankündigungsfrist10 Arbeitstage8 Wochen
Kündigungsschutzjaja
Zinsloses Darlehenja (BAFzA)ja (BAFzA)

Voraussetzungen

  • naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG
  • mindestens Pflegegrad 1 (Nachweis durch Pflegekasse)
  • Pflege in häuslicher Umgebung
  • Beschäftigung in einem Betrieb mit mehr als 25 Beschäftigten
  • verbleibende Wochenarbeitszeit mindestens 15 Stunden
  • schriftliche Ankündigung mindestens 8 Wochen vor Beginn

Leistungen im Detail

  • Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden
  • besonderer Kündigungsschutz
  • zinsloses Darlehen zur Deckung des Einkommensausfalls (BAFzA)
  • Fortbestand des Sozialversicherungsschutzes
  • Rentenbeiträge durch Pflegekasse bei ≥ 10 h/Woche Pflege ab PG 2
  • nahtlose Kombination mit Pflegezeit möglich

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Schritt für Schritt

  1. 1

    1. Pflegebedarf klären

    Pflegegrad des Angehörigen dokumentieren, Pflegeorganisation planen.

  2. 2

    2. Arbeitgeber schriftlich informieren

    Ankündigung mindestens 8 Wochen vor Beginn mit gewünschter Dauer und Verteilung der Arbeitszeit.

  3. 3

    3. Vereinbarung mit Arbeitgeber

    Konkrete Arbeitszeitverteilung schriftlich festhalten.

  4. 4

    4. Zinsloses Darlehen beantragen

    Beim BAFzA – deckt bis zu 50 % der Differenz zwischen bisherigem und reduziertem Nettoeinkommen.

  5. 5

    5. Sozialversicherung anpassen

    Krankenkasse informieren, Rentenbeiträge über die Pflegekasse klären.

  6. 6

    6. Rückkehr planen

    Am Ende der Familienpflegezeit besteht Rückkehrrecht auf die ursprüngliche Arbeitszeit.

Benötigte Unterlagen

  • Bescheid der Pflegekasse (Pflegegrad)
  • schriftliche Ankündigung an Arbeitgeber
  • schriftliche Arbeitszeitvereinbarung
  • Nachweis Verwandtschaftsverhältnis
  • Darlehensantrag beim BAFzA

Expertenhinweise

Familienpflegezeit ist nur als Teilfreistellung möglich – vollständige Freistellung nur über die Pflegezeit.

Pflegezeit + Familienpflegezeit dürfen zusammen maximal 24 Monate betragen.

Ein direkter Übergang von Pflegezeit in Familienpflegezeit ist ohne Unterbrechung möglich.

Auch Beschäftigte in Teilzeit können Familienpflegezeit nehmen, sofern die Restarbeitszeit ≥ 15 h beträgt.

Typische Fehler vermeiden

8-Wochen-Frist verpassen
Arbeitszeit auf unter 15 Stunden reduzieren wollen (unzulässig)
Familienpflegezeit in kleinem Betrieb (≤ 25 Beschäftigte) einfordern
Kein zinsloses Darlehen beantragen
Gesamtdauer 24 Monate mit vorheriger Pflegezeit überschreiten

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie unterscheidet sich Familienpflegezeit von Pflegezeit?

+

Pflegezeit: bis zu 6 Monate ganz oder teilweise. Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate, aber nur teilweise (mindestens 15 h/Woche).

Ab welcher Betriebsgröße besteht Anspruch?

+

Nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.

Wie hoch ist die Mindestarbeitszeit?

+

Die verbleibende Arbeitszeit muss im Durchschnitt mindestens 15 Wochenstunden betragen.

Wie lange vorher muss ich es ankündigen?

+

Spätestens 8 Wochen vor Beginn – schriftlich mit gewünschter Dauer und Verteilung.

Bekomme ich weiterhin Gehalt?

+

Nur anteilig für die geleistete Arbeitszeit. Zum Ausgleich gibt es ein zinsloses Darlehen beim BAFzA.

Kann ich Pflege- und Familienpflegezeit kombinieren?

+

Ja – nahtlos aneinander, aber die Gesamtdauer darf 24 Monate nicht überschreiten.

Gibt es Kündigungsschutz?

+

Ja, ab der Ankündigung bis zum Ende der Familienpflegezeit.

Was passiert nach Ende der Familienpflegezeit?

+

Sie haben Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit.

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Offizielle Quellen

  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
  • Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
  • Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
  • SGB XI § 44 – Soziale Sicherung der Pflegepersonen
  • SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
  • Deutsche Rentenversicherung Bund

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.