PflegeZG · § 2 · SGB XI § 44a

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Bis zu 10 Arbeitstage sofortige Freistellung bei akutem Pflegefall.

Tritt plötzlich ein Pflegefall in der Familie ein, können Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Für diese Zeit gibt es Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI als Lohnersatzleistung – ähnlich dem Kinderkrankengeld.

Nur offizielle Quellen (BMG, SGB XI, MD)
Beträge 2026, laufend aktualisiert
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

Rechtsgrundlage§ 2 PflegeZG · § 44a SGB XI
Dauerbis zu 10 Arbeitstage je Pflegefall
Anspruch ab Betriebsgrößejede Betriebsgröße
Ankündigungsfristunverzüglich (auch telefonisch)
LohnersatzleistungPflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI)
Höheca. 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts
Antragbei der Pflegekasse des Angehörigen
Nachweisärztliches Attest über akuten Pflegebedarf

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Überblick

MerkmalRegelung
Maximale Dauer10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person
Aufteilung möglichja (auf mehrere Angehörige)
Ankündigungunverzüglich, mitgeteilte Verhinderung
Nachweisärztliche Bescheinigung
Pflegeunterstützungsgeldca. 90 % Nettoentgelt (max. 120 € / Tag)
Auszahlung durchPflegekasse des Angehörigen
Kündigungsschutzwährend der Freistellung

Voraussetzungen

  • akute Pflegesituation eines nahen Angehörigen
  • Notwendigkeit, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder sicherzustellen
  • unverzügliche Mitteilung an den Arbeitgeber
  • ärztlicher Nachweis über den akuten Pflegebedarf
  • kein bestehender Pflegegrad erforderlich

Leistungen im Detail

  • bis zu 10 Arbeitstage bezahlte Freistellung
  • Pflegeunterstützungsgeld ca. 90 % des Nettoentgelts
  • Kündigungsschutz während der Freistellung
  • Fortbestand des Sozialversicherungsschutzes
  • Aufteilung auf mehrere Angehörige möglich

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Schritt für Schritt

  1. 1

    1. Arbeitgeber unverzüglich informieren

    Auch telefonisch – die Mitteilung, dass eine Verhinderung wegen akuter Pflege besteht, ist ausreichend.

  2. 2

    2. Ärztliches Attest einholen

    Der Hausarzt oder Krankenhausarzt stellt eine Bescheinigung über den akuten Pflegebedarf aus.

  3. 3

    3. Pflegeunterstützungsgeld beantragen

    Antrag bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen – Formulare online oder telefonisch.

  4. 4

    4. Nachweise einreichen

    Ärztliches Attest, Bescheinigung des Arbeitgebers über Entgeltausfall, ggf. Verwandtschaftsnachweis.

  5. 5

    5. Pflege organisieren

    Pflegeberatung nach § 7a SGB XI nutzen, ambulanten Pflegedienst oder Kurzzeitpflege organisieren.

  6. 6

    6. Anschluss klären

    Bei längerem Bedarf Pflegezeit oder Familienpflegezeit prüfen.

Benötigte Unterlagen

  • ärztliches Attest über akuten Pflegebedarf
  • Formular Pflegeunterstützungsgeld (Pflegekasse)
  • Bescheinigung des Arbeitgebers über Entgeltausfall
  • Verwandtschaftsnachweis (bei Bedarf)
  • ggf. Bescheid über Pflegegrad (falls vorhanden)

Expertenhinweise

Der Anspruch auf 10 Tage besteht je pflegebedürftiger Person – nicht pro Jahr.

Auch mehrere Angehörige können die 10 Tage untereinander aufteilen.

Pflegeunterstützungsgeld wird für maximal 10 Arbeitstage je Kalenderjahr gezahlt.

Ein Pflegegrad muss noch nicht vorliegen – das akute Attest genügt.

Typische Fehler vermeiden

Arbeitgeber zu spät informieren – unverzügliche Mitteilung ist Pflicht
kein ärztliches Attest einholen
Pflegeunterstützungsgeld nicht beantragen – Antragspflicht bei der Pflegekasse
10 Tage bereits verbraucht: erneuter Anspruch nur bei neuem akuten Pflegefall
Pflegezeit als Anschluss nicht rechtzeitig planen

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Häufige Fragen (FAQ)

Wann besteht Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung?

+

Wenn ein akuter Pflegefall eines nahen Angehörigen eintritt und Sie eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder sicherstellen müssen.

Wie viele Tage kann ich fernbleiben?

+

Bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

Bekomme ich in dieser Zeit Geld?

+

Ja – das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI ersetzt ca. 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts (max. 120 €/Tag).

Wer zahlt das Pflegeunterstützungsgeld?

+

Die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen.

Muss mein Angehöriger schon einen Pflegegrad haben?

+

Nein – ein ärztliches Attest über den akuten Pflegebedarf reicht aus.

Wie kündige ich die Verhinderung an?

+

Unverzüglich, auch telefonisch. Der voraussichtliche Umfang und die Dauer sind mitzuteilen.

Kann ich die 10 Tage aufteilen?

+

Ja – auch auf mehrere Angehörige verteilbar. Insgesamt 10 Tage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr.

Was, wenn ich länger fernbleiben muss?

+

Dann kommen Pflegezeit (bis 6 Monate) oder Familienpflegezeit (bis 24 Monate) in Betracht.

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Gewünschte Kontaktwege *

Offizielle Quellen

  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
  • Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
  • Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
  • SGB XI § 44 – Soziale Sicherung der Pflegepersonen
  • SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
  • Deutsche Rentenversicherung Bund

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.