SGB XI · § 38a

Wohngruppenzuschlag

Zuschlag für ambulant betreute Wohngemeinschaften.

In ambulant betreuten Wohngemeinschaften mit gemeinschaftlicher Betreuungskraft haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag von 224 €.

Nur offizielle Quellen (BMG, SGB XI, MD)
Beträge 2026, laufend aktualisiert
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

Rechtsgrundlage§ 38a SGB XI
Anspruch abPflegegrad 1
Höhe224 € pro Monat
Voraussetzung3–12 Mitglieder, mind. 3 pflegebedürftig, gemeinschaftliche Betreuung

Voraussetzungen

  • Mitglied einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft
  • mindestens drei Pflegebedürftige mit Pflegegrad in der WG
  • gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft (organisatorisch, verwaltend, betreuend)
  • selbstverantwortliche Organisation, keine stationäre Struktur

Leistungen im Detail

  • Finanzierung der gemeinschaftlichen Präsenzkraft
  • kombinierbar mit Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Wohngruppe prüfen

    Erfüllt die WG die Voraussetzungen nach § 38a SGB XI?

  2. 2

    Antrag stellen

    Formular der Pflegekasse mit Nachweisen.

  3. 3

    Bewilligung erhalten

    Monatliche Auszahlung an das WG-Konto oder an das Mitglied.

  4. 4

    Änderungen melden

    Umzüge, neue Mitglieder, Wegfall der Präsenzkraft.

Typische Fehler vermeiden

unklare oder fehlende Präsenzkraft
zu wenige pflegebedürftige Mitglieder
WG erfüllt nicht das Kriterium der Selbstverantwortung

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Häufige Fragen (FAQ)

Wer bekommt den Wohngruppenzuschlag?

+

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 in ambulant betreuten Wohngemeinschaften.

Wie hoch ist der Zuschlag 2026?

+

224 € pro Monat.

Ist er mit Pflegegeld kombinierbar?

+

Ja, zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung.

Was ist eine Präsenzkraft?

+

Eine gemeinschaftlich beauftragte Person, die organisatorische, verwaltende und betreuende Aufgaben übernimmt.

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Offizielle Quellen

  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
  • SGB XI – Elftes Buch Sozialgesetzbuch
  • Medizinischer Dienst Bund (MD)
  • GKV-Spitzenverband
  • Verbraucherzentrale Bundesverband

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.