Wohngruppenzuschlag
Zuschlag für ambulant betreute Wohngemeinschaften.
In ambulant betreuten Wohngemeinschaften mit gemeinschaftlicher Betreuungskraft haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag von 224 €.
Schnellüberblick
| Rechtsgrundlage | § 38a SGB XI |
| Anspruch ab | Pflegegrad 1 |
| Höhe | 224 € pro Monat |
| Voraussetzung | 3–12 Mitglieder, mind. 3 pflegebedürftig, gemeinschaftliche Betreuung |
Voraussetzungen
- Mitglied einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft
- mindestens drei Pflegebedürftige mit Pflegegrad in der WG
- gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft (organisatorisch, verwaltend, betreuend)
- selbstverantwortliche Organisation, keine stationäre Struktur
Leistungen im Detail
- Finanzierung der gemeinschaftlichen Präsenzkraft
- kombinierbar mit Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag
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Schritt für Schritt
- 1
Wohngruppe prüfen
Erfüllt die WG die Voraussetzungen nach § 38a SGB XI?
- 2
Antrag stellen
Formular der Pflegekasse mit Nachweisen.
- 3
Bewilligung erhalten
Monatliche Auszahlung an das WG-Konto oder an das Mitglied.
- 4
Änderungen melden
Umzüge, neue Mitglieder, Wegfall der Präsenzkraft.
Typische Fehler vermeiden
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Häufige Fragen (FAQ)
Wer bekommt den Wohngruppenzuschlag?
+
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 in ambulant betreuten Wohngemeinschaften.
Wie hoch ist der Zuschlag 2026?
+
224 € pro Monat.
Ist er mit Pflegegeld kombinierbar?
+
Ja, zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung.
Was ist eine Präsenzkraft?
+
Eine gemeinschaftlich beauftragte Person, die organisatorische, verwaltende und betreuende Aufgaben übernimmt.
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Offizielle Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
- SGB XI – Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Medizinischer Dienst Bund (MD)
- GKV-Spitzenverband
- Verbraucherzentrale Bundesverband
Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.