SGB XI · § 38

Kombinationsleistung

Pflegegeld und Sachleistungen anteilig kombinieren.

Wer Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpft, erhält den nicht genutzten Anteil anteilig als Pflegegeld. Das ermöglicht flexible Kombinationen aus professionellem Pflegedienst und häuslicher Pflege durch Angehörige.

Nur offizielle Quellen (BMG, SGB XI, MD)
Beträge 2026, laufend aktualisiert
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

Rechtsgrundlage§ 38 SGB XI
VoraussetzungAnspruch auf Pflegegeld und Sachleistungen
BerechnungRestanteil Sachleistung → anteiliges Pflegegeld
Bindung6 Monate an gewählte Aufteilung

Beispielrechnung Pflegegrad 3 (2026)

Anteil SachleistungAnteil PflegegeldAuszahlung Pflegegeld
100 %0 %0 €
70 %30 %179,70 €
50 %50 %299,50 €
0 %100 %599,00 €

Voraussetzungen

  • anerkannter Pflegegrad 2 bis 5
  • gleichzeitige Nutzung von Pflegedienst und häuslicher Pflege
  • Meldung der Aufteilung bei der Pflegekasse

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Bedarf ermitteln

    Prüfen, welcher Anteil professionell abgedeckt werden soll.

  2. 2

    Pflegedienst beauftragen

    Leistungen und Einsatzzeiten vereinbaren.

  3. 3

    Pflegekasse informieren

    Prozentuale Aufteilung schriftlich mitteilen.

  4. 4

    Auszahlung erhalten

    Restanteil Pflegegeld monatlich auf das Konto.

  5. 5

    Anpassung nach 6 Monaten

    Aufteilung kann danach neu gewählt werden.

Typische Fehler vermeiden

Aufteilung nicht schriftlich melden
Sachleistungen überziehen, ohne Aufteilung anzupassen
6-monatige Bindungsfrist ignorieren

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie funktioniert die Kombinationsleistung?

+

Nicht ausgeschöpfte Sachleistungen werden anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.

Wann lohnt sich die Kombination?

+

Wenn ein Pflegedienst nur Teile der Pflege übernimmt und Angehörige den Rest sicherstellen.

Wie lange bin ich an die Aufteilung gebunden?

+

In der Regel sechs Monate.

Wer berechnet den Restanteil?

+

Die Pflegekasse anhand der Abrechnungen des Pflegedienstes.

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Offizielle Quellen

  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
  • SGB XI – Elftes Buch Sozialgesetzbuch
  • Medizinischer Dienst Bund (MD)
  • GKV-Spitzenverband
  • Verbraucherzentrale Bundesverband

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.