SGB XI · § 45b

Entlastungsbetrag

131 € monatlich zweckgebunden für Betreuung und Entlastung.

Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Er ist zweckgebunden und finanziert Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit.

Nur offizielle Quellen (BMG, SGB XI, MD)
Beträge 2026, laufend aktualisiert
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

Rechtsgrundlage§ 45b SGB XI
Höhe131 € pro Monat (Stand 2026)
Anspruch abPflegegrad 1
Ansparennicht genutzte Beträge bis Jahresende, Rest bis 30. Juni Folgejahr
Abrechnunggegen Rechnung anerkannter Anbieter

Verwendungsmöglichkeiten

BereichBeispiele
Tages- / NachtpflegeEigenanteil an teilstationärer Pflege
KurzzeitpflegeEigenanteil an vollstationärer Pflege auf Zeit
Ambulante PflegeLeistungen zur Betreuung / hauswirtschaftliche Versorgung
Anerkannte AngeboteBetreuungsgruppen, Alltagsbegleitung, Nachbarschaftshilfe

Voraussetzungen

  • anerkannter Pflegegrad 1 bis 5
  • Leistung eines nach Landesrecht anerkannten Anbieters
  • Nachweis über Rechnung

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Anerkanntes Angebot wählen

    Übersicht der Anbieter bei Pflegekasse oder Landesbehörde.

  2. 2

    Leistung in Anspruch nehmen

    Betreuung, Alltagshilfe oder Teilpflege.

  3. 3

    Rechnung sammeln

    Auf ordnungsgemäße Ausstellung achten (Datum, Leistung, Anbieter, Betrag).

  4. 4

    Erstattung beantragen

    Rechnung bei der Pflegekasse einreichen.

Typische Fehler vermeiden

nicht anerkannte Angebote nutzen (keine Erstattung)
Rechnungen zu spät einreichen (Verfall nach 30. Juni Folgejahr)
Betrag für nicht zulässige Zwecke verwenden

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

+

131 € pro Monat für jeden Pflegegrad.

Wer hat Anspruch?

+

Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, unabhängig davon, ob sie Pflegegeld oder Sachleistungen erhalten.

Kann ich den Betrag ansparen?

+

Ja, nicht genutzte Beträge übertragen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Wofür darf er verwendet werden?

+

Nur für zweckgebundene Leistungen: Betreuung, Entlastung, Teilpflege, Kurzzeit- und Tagespflege.

Ist Barauszahlung möglich?

+

Nein, ausschließlich Erstattung gegen Rechnung.

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Offizielle Quellen

  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
  • SGB XI – Elftes Buch Sozialgesetzbuch
  • Medizinischer Dienst Bund (MD)
  • GKV-Spitzenverband
  • Verbraucherzentrale Bundesverband

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.