Entlastungsbetrag
131 € monatlich zweckgebunden für Betreuung und Entlastung.
Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Er ist zweckgebunden und finanziert Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit.
Schnellüberblick
| Rechtsgrundlage | § 45b SGB XI |
| Höhe | 131 € pro Monat (Stand 2026) |
| Anspruch ab | Pflegegrad 1 |
| Ansparen | nicht genutzte Beträge bis Jahresende, Rest bis 30. Juni Folgejahr |
| Abrechnung | gegen Rechnung anerkannter Anbieter |
Verwendungsmöglichkeiten
| Bereich | Beispiele |
|---|---|
| Tages- / Nachtpflege | Eigenanteil an teilstationärer Pflege |
| Kurzzeitpflege | Eigenanteil an vollstationärer Pflege auf Zeit |
| Ambulante Pflege | Leistungen zur Betreuung / hauswirtschaftliche Versorgung |
| Anerkannte Angebote | Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung, Nachbarschaftshilfe |
Voraussetzungen
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5
- Leistung eines nach Landesrecht anerkannten Anbieters
- Nachweis über Rechnung
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Schritt für Schritt
- 1
Anerkanntes Angebot wählen
Übersicht der Anbieter bei Pflegekasse oder Landesbehörde.
- 2
Leistung in Anspruch nehmen
Betreuung, Alltagshilfe oder Teilpflege.
- 3
Rechnung sammeln
Auf ordnungsgemäße Ausstellung achten (Datum, Leistung, Anbieter, Betrag).
- 4
Erstattung beantragen
Rechnung bei der Pflegekasse einreichen.
Typische Fehler vermeiden
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Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?
+
131 € pro Monat für jeden Pflegegrad.
Wer hat Anspruch?
+
Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, unabhängig davon, ob sie Pflegegeld oder Sachleistungen erhalten.
Kann ich den Betrag ansparen?
+
Ja, nicht genutzte Beträge übertragen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Wofür darf er verwendet werden?
+
Nur für zweckgebundene Leistungen: Betreuung, Entlastung, Teilpflege, Kurzzeit- und Tagespflege.
Ist Barauszahlung möglich?
+
Nein, ausschließlich Erstattung gegen Rechnung.
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Offizielle Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
- SGB XI – Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Medizinischer Dienst Bund (MD)
- GKV-Spitzenverband
- Verbraucherzentrale Bundesverband
Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.