Tages- und Nachtpflege
Teilstationäre Betreuung tagsüber oder nachts.
Die teilstationäre Pflege entlastet Angehörige und fördert die Selbstständigkeit. Sie ergänzt die häusliche Pflege – Fahrdienst, Verpflegung und Betreuung sind eingeschlossen.
Schnellüberblick
| Rechtsgrundlage | § 41 SGB XI |
| Anspruch ab | Pflegegrad 2 |
| Kombinierbar mit | Pflegegeld und Sachleistungen (voll) |
| Beförderung | eingeschlossen |
| Verpflegung | Eigenanteil |
Tages- und Nachtpflege nach Pflegegrad (Stand 2026)
| Pflegegrad | Monatlicher Höchstbetrag |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 796 € |
| Pflegegrad 3 | 1 497 € |
| Pflegegrad 4 | 1 859 € |
| Pflegegrad 5 | 2 299 € |
Voraussetzungen
- Pflegegrad 2 bis 5
- Bedarf an teilstationärer Betreuung
- Nutzung einer zugelassenen Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung
Leistungen im Detail
- pflegerische Versorgung
- medizinische Behandlungspflege
- soziale Betreuung, Aktivierung
- Beförderung von und zur Einrichtung
- Verpflegung (Eigenanteil)
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Schritt für Schritt
- 1
Einrichtung suchen
Zugelassene Tages- oder Nachtpflegeplätze in der Nähe.
- 2
Probetag vereinbaren
Ablauf und Betreuung kennenlernen.
- 3
Vertrag abschließen
Leistungsumfang, Einsatztage, Kosten.
- 4
Pflegekasse informieren
Kostenübernahme im Rahmen des Höchstbetrags.
Typische Fehler vermeiden
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Häufige Fragen (FAQ)
Was ist Tages- und Nachtpflege?
+
Teilstationäre Betreuung in einer Einrichtung tagsüber oder nachts, mit Rückkehr in die eigene Wohnung.
Wie hoch sind die Leistungen 2026?
+
Wie Pflegesachleistungen: 796 €–2 299 € je nach Pflegegrad.
Wird der Fahrdienst bezahlt?
+
Ja, Beförderung ist in der Leistung enthalten.
Kann ich zusätzlich Pflegegeld erhalten?
+
Ja, Tages-/Nachtpflege ist ohne Anrechnung auf Pflegegeld oder Sachleistungen möglich.
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Offizielle Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
- SGB XI – Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Medizinischer Dienst Bund (MD)
- GKV-Spitzenverband
- Verbraucherzentrale Bundesverband
Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.