Recht & Vorsorge · BGB

Vorsorgevollmacht

Selbst bestimmen, wer im Ernstfall für Sie entscheidet.

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die im Falle von Krankheit, Unfall oder altersbedingter Entscheidungsunfähigkeit für Sie handelt. Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer – auch für Ehepartner oder erwachsene Kinder gilt: Sie sind nicht automatisch bevollmächtigt.

Nur offizielle Quellen (BMG, SGB XI, MD)
Beträge 2026, laufend aktualisiert
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

RechtsgrundlageBGB §§ 164 ff., 1814 Abs. 3
Zielgruppealle Erwachsenen ab 18 Jahren
Formschriftlich, Unterschrift zwingend
Beglaubigungempfohlen (Betreuungsbehörde ca. 10 €)
RegistrierungZentrales Vorsorgeregister (ZVR) – 20,50 €
Wirksamkeitsofort oder ab Eintritt der Vorsorgesituation
Kosten Notarabhängig vom Vermögen (ab ca. 60 €)
Widerrufjederzeit möglich

Bereiche, die eine Vorsorgevollmacht regeln kann

BereichUmfang / Beispiele
GesundheitssorgeEinwilligung in Behandlungen, Zugang zu Patientenakten
AufenthaltsbestimmungWahl von Wohnort, Pflegeheim, geschlossene Unterbringung
VermögenssorgeKonten, Verträge, Immobilien, Steuer
Post & KommunikationÖffnen von Briefen, Telefonate mit Behörden
BehördenangelegenheitenAnträge Pflegekasse, Sozialamt, Rente
Vertretung vor Gerichtzivilrechtliche Verfahren
Digitaler NachlassE-Mail, Social Media, Cloud-Zugänge

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit (ab 18 Jahren)
  • Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Erstellung
  • freie und informierte Entscheidung – keine Beeinflussung durch Dritte
  • eindeutige Benennung der bevollmächtigten Person(en)
  • schriftliche Form mit Unterschrift des Vollmachtgebers
  • für Immobiliengeschäfte, Darlehen oder Unternehmen: notarielle Beurkundung

Leistungen im Detail

  • vermeidet die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers
  • regelt Gesundheit, Aufenthalt, Vermögen und Behördenangelegenheiten
  • gilt sofort oder erst im Vorsorgefall (Innenverhältnis)
  • Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister sichert schnellen Zugriff für Gerichte
  • jederzeit widerrufbar
  • kombinierbar mit Patientenverfügung und Betreuungsverfügung

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Schritt für Schritt

  1. 1

    1. Vertrauensperson wählen

    Eine oder mehrere Personen benennen, die zuverlässig, erreichbar und volljährig sind. Vertretungsregelung bei mehreren Bevollmächtigten festlegen (einzeln oder gemeinsam).

  2. 2

    2. Umfang festlegen

    Bereiche bewusst auswählen: Gesundheit, Aufenthalt, Vermögen, Post, Behörden. Muster des BMJ als Grundlage verwenden.

  3. 3

    3. Schriftform beachten

    Vollmacht schriftlich verfassen, mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift. Für Immobilien oder Bankgeschäfte notarielle Beurkundung.

  4. 4

    4. Beglaubigung (empfohlen)

    Betreuungsbehörde beglaubigt die Unterschrift für ca. 10 € – wird von Banken und Ämtern anerkannt.

  5. 5

    5. Im ZVR registrieren

    Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer online eintragen (einmalig 20,50 €). Betreuungsgerichte prüfen dort im Ernstfall.

  6. 6

    6. Sicher aufbewahren

    Original beim Vollmachtgeber, Kopie bei der bevollmächtigten Person. Hinweiskarte im Portemonnaie mitführen.

  7. 7

    7. Regelmäßig prüfen

    Alle 2 Jahre die Vollmacht auf Aktualität prüfen – bei Änderungen widerrufen und neu erstellen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis (Vollmachtgeber und Bevollmächtigte)
  • Muster einer Vorsorgevollmacht (z. B. BMJ-Broschüre)
  • ggf. ärztliches Attest zur Geschäftsfähigkeit (bei Zweifeln)
  • Beglaubigung durch Betreuungsbehörde oder Notar
  • Registrierungsbestätigung ZVR

Expertenhinweise

Seit 2023 gibt es das Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB) – gilt aber nur für medizinische Entscheidungen und maximal 6 Monate. Es ersetzt keine Vorsorgevollmacht.

Kombinieren Sie Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung – am besten in einem Dokument.

Das ZVR wird von allen Betreuungsgerichten in Deutschland eingesehen.

Kostenlose Muster stellt das Bundesministerium der Justiz (bmj.de) bereit.

Typische Fehler vermeiden

annehmen, Ehepartner oder Kinder seien automatisch vertretungsberechtigt (nur eingeschränkt seit 2023: § 1358 BGB – nur medizinische Notvertretung, max. 6 Monate)
Vollmacht ohne konkrete Regelungen 'für alle Angelegenheiten' verfassen – für Banken und Ärzte oft nicht ausreichend
keine Registrierung im ZVR – Betreuungsgericht bestellt trotz Vollmacht einen Betreuer
Original nicht auffindbar im Ernstfall
nicht mit der bevollmächtigten Person besprechen
keine Ersatzperson benennen
keine notarielle Beurkundung bei Immobiliengeschäften

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

+

Mit einer Vorsorgevollmacht vermeiden Sie ein gerichtliches Betreuungsverfahren komplett. Eine Betreuungsverfügung schlägt dem Gericht nur eine Person vor, falls doch eine Betreuung angeordnet wird.

Muss die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden?

+

Nein – schriftlich mit Unterschrift reicht. Notariell erforderlich ist sie nur für Immobiliengeschäfte, Handelsregisteranmeldungen oder Aufnahme größerer Darlehen.

Was kostet eine Vorsorgevollmacht?

+

Selbst verfasst: kostenlos. Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde: ca. 10 €. Registrierung im ZVR: 20,50 €. Notarielle Beurkundung: je nach Vermögen ab ca. 60 €.

Können Ehepartner nicht automatisch entscheiden?

+

Nur eingeschränkt: Seit 2023 gilt § 1358 BGB (Ehegattennotvertretung) für medizinische Notfälle, max. 6 Monate. Für alles Weitere ist eine Vorsorgevollmacht nötig.

Wie lange gilt die Vorsorgevollmacht?

+

Sie gilt so lange, bis Sie sie widerrufen. Sie endet nicht automatisch mit dem Tod – regelt aber nur bis zum Todeszeitpunkt (danach gilt das Erbrecht).

Kann ich die Vollmacht widerrufen?

+

Ja, jederzeit – am besten schriftlich, mit Rückforderung des Originals und Löschung im ZVR.

Wer sollte eine Vorsorgevollmacht haben?

+

Grundsätzlich jeder ab 18 Jahren. Besonders wichtig ab 60 Jahren, bei chronischen Krankheiten oder in Pflegesituationen.

Was passiert ohne Vorsorgevollmacht?

+

Das Betreuungsgericht bestellt einen gesetzlichen Betreuer – oft eine fremde Person. Dieser Prozess dauert Wochen und ist mit Kosten verbunden.

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Offizielle Quellen

  • Bundesministerium der Justiz (BMJ)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1814 ff., 1827, 1829
  • Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
  • Zentrales Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer
  • Bundesärztekammer – Empfehlungen zur Patientenverfügung
  • Broschüre 'Betreuungsrecht' des BMJ
  • Broschüre 'Patientenverfügung' des BMJ

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.