§§ 1814 ff. BGB · BtOG

Betreuungsrecht

Gesetzliche Betreuung – Selbstbestimmung wahren, wenn Vorsorge fehlt.

Wenn ein volljähriger Mensch krankheits- oder behinderungsbedingt seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und keine Vorsorgevollmacht existiert, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Die 2023 in Kraft getretene Betreuungsrechtsreform stellt die Wünsche der betreuten Person konsequent in den Mittelpunkt (§ 1821 BGB).

Nur offizielle Quellen (BMG, SGB XI, MD)
Beträge 2026, laufend aktualisiert
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

RechtsgrundlageBGB §§ 1814 ff., BtOG
AnordnungBetreuungsgericht (Amtsgericht)
Voraussetzungkeine Vorsorgevollmacht + Betreuungsbedarf
GrundprinzipWünsche der betreuten Person (§ 1821 BGB)
Aufgabenkreiseindividuell angeordnet
Überprüfungspätestens nach 7 Jahren
Kosten Berufsbetreuerträgt Betreuter (bei Vermögen)
AlternativeVorsorgevollmacht + Betreuungsverfügung

Typische Aufgabenkreise eines Betreuers

AufgabenkreisBeispielhafte Tätigkeiten
GesundheitssorgeEinwilligung in ärztliche Behandlungen
AufenthaltsbestimmungWohnort, Heimwahl, Umzug
VermögenssorgeKonten, Renten, Vertragsabschlüsse
WohnungsangelegenheitenMietvertrag, Kündigungen
BehördenangelegenheitenAnträge bei Sozial-, Pflege- und Rentenkassen
Post- & FernmeldeverkehrÖffnen und Bearbeiten von Post
Vertretung vor Gerichtin Zivilverfahren

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit der betroffenen Person
  • krankheits- oder behinderungsbedingter Betreuungsbedarf
  • keine ausreichende Vorsorgevollmacht vorhanden
  • andere Hilfen (Familie, soziale Dienste) reichen nicht aus (Erforderlichkeitsgrundsatz)
  • Anregung beim Betreuungsgericht (formlos möglich)

Leistungen im Detail

  • gesetzliche Vertretung in konkret angeordneten Aufgabenkreisen
  • Schutz der Selbstbestimmung nach § 1821 BGB (Wünsche der betreuten Person)
  • Prüfung durch Betreuungsbehörde vor Bestellung (§ 21 BtOG)
  • regelmäßige Berichte an das Gericht
  • auf Aufgabenkreis beschränkt – nicht 'für alles'
  • Möglichkeit ehrenamtlicher Angehörigen-Betreuung
  • Anhörung und Beteiligung der betreuten Person zwingend

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Schritt für Schritt

  1. 1

    1. Anregung beim Amtsgericht

    Betreuung kann formlos von Angehörigen, Ärzten, Kliniken oder der Person selbst angeregt werden – zuständig ist das Betreuungsgericht (Amtsgericht) am Wohnort.

  2. 2

    2. Sachverhalt prüfen

    Das Gericht prüft, ob wirklich Betreuungsbedarf besteht und ob andere Hilfen (auch eine Vorsorgevollmacht) ausreichen (Erforderlichkeitsgrundsatz).

  3. 3

    3. Ärztliches Gutachten

    Ein Facharzt erstellt ein Gutachten zum Gesundheitszustand und zum Betreuungsbedarf.

  4. 4

    4. Sozialbericht der Betreuungsbehörde

    Die Betreuungsbehörde spricht mit der betroffenen Person und schlägt einen geeigneten Betreuer vor (§ 21 BtOG).

  5. 5

    5. Persönliche Anhörung

    Die Richterin oder der Richter besucht die betroffene Person persönlich und hört Wünsche und Bedenken an.

  6. 6

    6. Beschluss & Bestellung

    Das Gericht ordnet die Betreuung an, benennt den Betreuer und legt konkrete Aufgabenkreise fest. Zustellung an alle Beteiligten.

  7. 7

    7. Regelmäßige Überprüfung

    Betreuung wird spätestens nach 7 Jahren überprüft, in vielen Fällen jährlich. Betreuer legt Bericht und Rechnung.

Benötigte Unterlagen

  • formlose Anregung beim Betreuungsgericht
  • ärztliches Attest / Gutachten
  • Personalausweis der betroffenen Person
  • ggf. Betreuungsverfügung
  • Nachweise zu Einkommen und Vermögen
  • Kontaktdaten möglicher Betreuer (Angehörige)

Expertenhinweise

Betreuung wird nur angeordnet, wenn KEINE Vorsorgevollmacht existiert und der Betreuungsbedarf nicht anders gedeckt werden kann.

Mit einer Betreuungsverfügung schlagen Sie dem Gericht eine gewünschte Person vor – das Gericht ist daran in der Regel gebunden.

Die Reform 2023 stärkt Selbstbestimmung, Wunschauswahl und ehrenamtliche Betreuung erheblich.

Berufsbetreuer benötigen seit 2023 eine Registrierung und Nachweise (BtOG).

Typische Fehler vermeiden

keine Vorsorgevollmacht erstellen und dadurch ein Betreuungsverfahren auslösen
annehmen, ein Betreuer entscheide 'gegen den Willen' – seit 2023 gilt der Wille der betreuten Person vorrangig
keine Betreuungsverfügung als 'Plan B' hinterlegen
Berufsbetreuer akzeptieren, ohne Angehörige als Betreuer vorzuschlagen
sich nicht am Verfahren beteiligen (Anhörung, Wunschperson)
gegen den Beschluss keine Beschwerde einlegen (Frist: 1 Monat)

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Häufige Fragen (FAQ)

Wann wird eine gesetzliche Betreuung eingerichtet?

+

Wenn eine volljährige Person krankheits- oder behinderungsbedingt ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und keine Vorsorgevollmacht existiert.

Wer kann eine Betreuung anregen?

+

Jede Person – Angehörige, Ärzte, Kliniken, Nachbarn, Sozialdienste oder die betroffene Person selbst. Zuständig ist das Betreuungsgericht am Wohnort.

Wer kann Betreuer werden?

+

Vorrangig gewünschte Personen (Betreuungsverfügung), Angehörige oder ehrenamtliche Betreuer. Falls nicht möglich: registrierte Berufsbetreuer.

Behält die betreute Person ihre Rechte?

+

Ja – Selbstbestimmung, Wahlrecht, Testierfähigkeit und Eheschließung bleiben grundsätzlich erhalten. Der Betreuer handelt NUR im festgelegten Aufgabenkreis.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

+

Ein Dokument, in dem Sie einer möglichen Betreuung Wünsche mitgeben – etwa zur gewünschten Betreuer-Person, zu Wohnort oder Behandlung.

Kostet eine gesetzliche Betreuung Geld?

+

Ehrenamtliche Betreuer erhalten eine Aufwandspauschale von 425 €/Jahr. Berufsbetreuer werden nach BtOG vergütet – trägt der Betreute nur bei ausreichendem Vermögen.

Wie lange dauert eine Betreuung?

+

So lange sie erforderlich ist. Spätestens nach 7 Jahren muss das Gericht sie überprüfen und ggf. verlängern oder aufheben.

Kann ich eine Betreuung ablehnen?

+

Ja – gegen den Beschluss ist innerhalb 1 Monats Beschwerde möglich. Alternativ kann die Betreuung durch Erstellen einer Vorsorgevollmacht vermieden werden.

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Offizielle Quellen

  • Bundesministerium der Justiz (BMJ)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1814 ff., 1827, 1829
  • Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
  • Zentrales Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer
  • Bundesärztekammer – Empfehlungen zur Patientenverfügung
  • Broschüre 'Betreuungsrecht' des BMJ
  • Broschüre 'Patientenverfügung' des BMJ

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.