§ 1827 BGB

Patientenverfügung

Medizinische Behandlungswünsche verbindlich im Voraus festlegen.

Mit einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen – etwa bei unheilbarer Krankheit, im Sterbeprozess oder bei dauerhafter Bewusstlosigkeit. Ärztinnen und Ärzte sind an eine wirksame Patientenverfügung nach § 1827 BGB gebunden.

Nur offizielle Quellen (BMG, SGB XI, MD)
Beträge 2026, laufend aktualisiert
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

Rechtsgrundlage§ 1827 BGB
Formschriftlich mit eigenhändiger Unterschrift
Alterab 18 Jahren
Wirksamkeitbei Entscheidungsunfähigkeit
Bindend für Ärzteja – bei konkreten Festlegungen
Kostenkostenlos (BMJ-Vorlage)
Registrierungim ZVR möglich (20,50 €)
Aktualisierungalle 1–2 Jahre empfohlen

Typische Regelungsbereiche einer Patientenverfügung

BereichMögliche Festlegungen
Lebenserhaltende MaßnahmenBeatmung, Reanimation, Dialyse
Künstliche Ernährung & FlüssigkeitPEG-Sonde, Infusionen
Schmerz- und Symptomlinderungauch bei bewusstseinsminderndem Effekt
AntibiotikaZustimmung oder Ablehnung
OrganspendeBereitschaft klarstellen
Ort der Behandlungzu Hause, Hospiz, Palliativstation
Beistandseelsorgerische, spirituelle Begleitung

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit (ab 18 Jahren)
  • Einwilligungsfähigkeit im Zeitpunkt der Erstellung
  • schriftliche Form mit Ort, Datum und Unterschrift
  • konkrete, situationsbezogene Formulierungen (keine allgemeinen Wünsche)
  • freiwillige Erstellung ohne Zwang oder Beeinflussung

Leistungen im Detail

  • verbindliche Festlegung medizinischer Maßnahmen (§ 1827 BGB)
  • Entlastung der Angehörigen bei schweren Entscheidungen
  • klare Handlungsgrundlage für Ärzte und Pflegekräfte
  • kombinierbar mit Vorsorgevollmacht (empfohlen)
  • kann jederzeit geändert oder widerrufen werden
  • Registrierung im ZVR sichert schnellen Zugriff

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Schritt für Schritt

  1. 1

    1. Beratung einholen

    Hausarzt, Palliativmediziner oder Beratungsstelle konsultieren – vor allem zu den medizinischen Konsequenzen einzelner Festlegungen.

  2. 2

    2. Vorlage nutzen

    Textbausteine des BMJ verwenden – rechtssicher formuliert und regelmäßig aktualisiert.

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    3. Konkrete Situationen beschreiben

    Nicht 'keine lebensverlängernden Maßnahmen', sondern z. B. 'im irreversiblen Endstadium einer Krankheit'. Je konkreter, desto verbindlicher.

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    4. Persönliche Wertvorstellungen ergänzen

    Vorstellungen zu Lebensqualität, Religion und persönlichen Grenzen dokumentieren – das hilft Ärzten bei der Auslegung.

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    5. Schriftlich und unterschrieben

    Ausdrucken, mit Ort, Datum und Unterschrift versehen. Beglaubigung nicht erforderlich, aber empfehlenswert.

  6. 6

    6. Aufbewahren und registrieren

    Original bei sich zu Hause, Kopie beim Hausarzt und der bevollmächtigten Person. Registrierung im ZVR (20,50 €) empfohlen.

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    7. Regelmäßig aktualisieren

    Alle 1–2 Jahre prüfen und mit neuer Unterschrift/Datum bestätigen – zeigt Aktualität des Willens.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis
  • BMJ-Textbausteine 'Patientenverfügung'
  • ggf. Vorsorgevollmacht (zur Vertretung im medizinischen Bereich)
  • ärztliche Beratung (Bescheinigung optional)
  • Registrierungsbestätigung ZVR

Expertenhinweise

Eine Patientenverfügung ist NUR wirksam, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können.

Kombinieren Sie sie mit einer Vorsorgevollmacht: Die bevollmächtigte Person setzt Ihren Willen durch.

Der Bundesgerichtshof verlangt konkrete, situationsbezogene Festlegungen (BGH Beschluss 2016).

Kostenlose, rechtssichere Textbausteine gibt es beim Bundesministerium der Justiz (bmj.de).

Typische Fehler vermeiden

zu allgemeine Formulierungen ('keine Schläuche') – Ärzte müssen sie nicht befolgen
keine konkreten Krankheitssituationen benennen
Patientenverfügung nicht auffindbar im Notfall
keine Vorsorgevollmacht zusätzlich erstellen (Ärzte brauchen einen Ansprechpartner)
Verfügung nie aktualisieren – wirkt veraltet
nicht mit Angehörigen und Hausarzt besprechen
widersprüchliche Aussagen zu lebenserhaltenden Maßnahmen und Organspende

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Häufige Fragen (FAQ)

Ist eine Patientenverfügung für Ärzte verbindlich?

+

Ja, wenn sie schriftlich, konkret und auf die konkrete Behandlungssituation zutreffend ist (§ 1827 Abs. 1 BGB). Ärzte sind daran gebunden.

Wann tritt eine Patientenverfügung in Kraft?

+

Erst, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können – z. B. bei Bewusstlosigkeit, fortgeschrittener Demenz oder im Sterbeprozess.

Brauche ich eine Patientenverfügung UND eine Vorsorgevollmacht?

+

Beides ist sinnvoll: Die Patientenverfügung enthält Ihre Wünsche, die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer sie gegenüber Ärzten durchsetzt.

Wie oft muss ich die Patientenverfügung aktualisieren?

+

Alle 1–2 Jahre neu unterschreiben und datieren, um die Aktualität des Willens zu zeigen. Nach schweren Diagnosen empfiehlt sich eine sofortige Prüfung.

Muss ich sie beim Notar beglaubigen lassen?

+

Nein. Schriftliche Form mit Unterschrift reicht. Beglaubigung ist möglich, aber nicht erforderlich.

Was ist, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?

+

Dann ermitteln Ärzte und Angehörige den mutmaßlichen Willen. Bei Streitfällen entscheidet das Betreuungsgericht.

Kann ich die Patientenverfügung widerrufen?

+

Ja, jederzeit – auch mündlich oder durch Gesten, sofern Sie einwilligungsfähig sind. Am besten Original vernichten.

Gilt eine Patientenverfügung auch im Ausland?

+

Nur eingeschränkt. Im europäischen Ausland wird sie oft anerkannt, sicherer sind mehrsprachige Fassungen und lokale Formulare.

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Offizielle Quellen

  • Bundesministerium der Justiz (BMJ)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1814 ff., 1827, 1829
  • Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
  • Zentrales Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer
  • Bundesärztekammer – Empfehlungen zur Patientenverfügung
  • Broschüre 'Betreuungsrecht' des BMJ
  • Broschüre 'Patientenverfügung' des BMJ

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.