Recht & Vorsorge
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsrecht – die zentralen Instrumente, um Selbstbestimmung im Fall von Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Entscheidungsunfähigkeit zu sichern. Verständlich erklärt für Angehörige und Betroffene.
Das Wichtigste auf einen Blick
- • Ehepartner und Kinder sind NICHT automatisch vertretungsberechtigt – nur die Ehegattennotvertretung (§ 1358 BGB) greift für max. 6 Monate im Krankheitsfall.
- • Eine Vorsorgevollmacht vermeidet ein gerichtliches Betreuungsverfahren.
- • Eine Patientenverfügung ist nach § 1827 BGB für Ärzte verbindlich, wenn sie konkret formuliert ist.
- • Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) kostet einmalig 20,50 €.
Vorsorgevollmacht
Selbst bestimmen, wer im Ernstfall entscheidet – rechtssicher und ohne Gericht.
Details ansehen § 1827 BGBPatientenverfügung
Medizinische Behandlungswünsche im Voraus verbindlich festlegen (§ 1827 BGB).
Details ansehen §§ 1814 ff. BGBBetreuungsrecht
Gesetzliche Betreuung, Betreuungsverfügung und Rechte betreuter Personen.
Details ansehenHinweis zur Rechtslage
Alle Inhalte beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Recht (BGB, BtOG). Regelungen zu Österreich (ABGB, ErwSchG) und Schweiz (ZGB, Vorsorgeauftrag) werden strikt getrennt geführt.