SGB V · § 37b · SGB XI · § 39a

Palliativpflege & Hospiz

Würdevolle Versorgung am Lebensende – zu Hause oder im Hospiz.

Palliativpflege und Hospizversorgung sichern schwerstkranken und sterbenden Menschen eine würdige, schmerz- und symptomorientierte Betreuung. Die Kosten übernehmen weitgehend die Krankenkasse (SGB V § 37b, § 39a) und die Pflegekasse. Angehörige werden ausdrücklich einbezogen und unterstützt.

Nur offizielle Quellen (BMG, SGB XI, MD)
Beträge 2026, laufend aktualisiert
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

ZielLebensqualität, Symptomkontrolle, Würde
Ambulante Palliativversorgung (AAPV)durch Hausarzt & Pflegedienst
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)durch PalliativCareTeams (§ 37b SGB V)
Stationäres Hospizvollstationär, familiäre Atmosphäre
Palliativstationim Krankenhaus, akute Krisen
KostenübernahmeKranken- und Pflegekasse (bis 95 % / 100 %)
Eigenanteil Hospizkeiner
AngehörigeTrauerbegleitung inklusive

Palliativpflege und Hospiz im Vergleich

MerkmalPalliativpflegeHospiz
Ortzu Hause, Heim, Klinikstationäres Hospiz
ZielSymptomkontrolle bei schwerer ErkrankungBegleitung im letzten Lebensabschnitt
Zeitrahmenauch längerfristigLebenserwartung: Tage bis Monate
KostenträgerKrankenkasse (SGB V) + PflegekasseKranken- + Pflegekasse (§ 39a)
Eigenanteilkeiner (bei SAPV)keiner
Angehörigenarbeiteingeschlosseneingeschlossen (auch Trauerbegleitung)
Voraussetzungunheilbare, fortschreitende Erkrankungunheilbar, keine Krankenhausbehandlung mehr nötig

Voraussetzungen

  • unheilbare, fortschreitende Erkrankung
  • begrenzte Lebenserwartung
  • ärztliche Verordnung (Palliativpflege / SAPV / Hospiz)
  • für Hospiz: keine Krankenhausbehandlung mehr erforderlich
  • Wunsch nach palliativer Ausrichtung der Versorgung

Leistungen im Detail

  • allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) durch Hausarzt und Pflegedienst
  • spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) durch PalliativCareTeams
  • stationäre Hospizversorgung (§ 39a Abs. 1 SGB V)
  • ambulante Hospizdienste (§ 39a Abs. 2 SGB V) – ehrenamtliche Begleitung
  • Palliativstationen in Krankenhäusern (akute Krisen)
  • Kinderhospize und ambulante Kinderhospizdienste
  • Trauerbegleitung für Angehörige
  • Fristbeschleunigung: Pflegegrad in einer Woche bei Palliativsituationen

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Schritt für Schritt

  1. 1

    1. Ärztliches Gespräch

    Mit dem Hausarzt oder behandelnden Klinikarzt über palliative Ausrichtung sprechen und Verordnung ausstellen lassen.

  2. 2

    2. Pflegegrad zügig beantragen

    Bei Palliativsituation muss die Pflegekasse innerhalb 1 Woche entscheiden. Auf die Sondersituation hinweisen!

  3. 3

    3. AAPV oder SAPV einleiten

    Hausarzt bindet einen ambulanten Pflegedienst ein bzw. verordnet SAPV durch ein PalliativCareTeam.

  4. 4

    4. Ambulanten Hospizdienst kontaktieren

    Ehrenamtliche Begleitung für Betroffene und Angehörige – kostenlos, oft mehrere Stunden pro Woche.

  5. 5

    5. Bei Bedarf stationäres Hospiz

    Aufnahme über Antrag bei der Krankenkasse – Verordnung durch Arzt. Kein Eigenanteil.

  6. 6

    6. Angehörige einbinden

    Trauerbegleitung, Selbsthilfegruppen, Sterbebegleitung nach § 3 PflegeZG (bis zu 3 Monate Freistellung möglich).

Benötigte Unterlagen

  • ärztliche Verordnung SAPV / Palliativpflege
  • Bescheinigung über unheilbare Erkrankung
  • Pflegegradbescheid (falls vorhanden)
  • Antrag stationäres Hospiz bei der Krankenkasse
  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht

Expertenhinweise

Bei Palliativsituation muss die Pflegekasse innerhalb einer Woche über den Pflegegrad entscheiden.

Ambulante Hospizdienste sind kostenlos und werden bundesweit angeboten.

SAPV wird komplett von der Krankenkasse übernommen – ohne Eigenanteil.

Für Kinder und Jugendliche gibt es spezialisierte Kinderhospize und Kinder-PalliativCareTeams.

Typische Fehler vermeiden

Palliativversorgung erst in der letzten Lebenswoche einleiten
kein PalliativCareTeam einbinden bei komplexen Symptomen
ambulanten Hospizdienst aus Unwissenheit nicht nutzen
keine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht erstellen
Angehörige mit der Versorgung allein lassen
Fristbeschleunigung beim Pflegegrad nicht einfordern

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Palliativpflege und Hospiz?

+

Palliativpflege ist die medizinisch-pflegerische Versorgung bei unheilbaren Erkrankungen – oft zu Hause. Ein Hospiz ist eine stationäre Einrichtung für die letzte Lebensphase, wenn Versorgung zu Hause nicht mehr möglich ist.

Wer bezahlt die Palliativpflege?

+

SAPV wird vollständig von der Krankenkasse übernommen. Zusätzliche Pflege läuft über die Pflegeversicherung (Pflegegrad).

Was kostet ein Aufenthalt im Hospiz?

+

Für Betroffene und Angehörige entstehen keine Eigenanteile. Kranken- und Pflegekasse übernehmen die Kosten (§ 39a SGB V).

Wer verordnet SAPV?

+

Der behandelnde Arzt – meist Hausarzt oder Klinikarzt. Voraussetzung ist eine komplexe Symptomlast oder besonderer Versorgungsbedarf.

Können Angehörige während der Pflege im Sterbeprozess freigestellt werden?

+

Ja – nach § 3 PflegeZG bis zu 3 Monate Freistellung, auch wenn der Angehörige nicht im eigenen Haushalt stirbt.

Was leisten ambulante Hospizdienste?

+

Ehrenamtliche Begleitung von Betroffenen und Angehörigen – Gespräche, Entlastung, Trauerbegleitung. Kostenlos und in ganz Deutschland verfügbar.

Wie schnell wird bei Palliativsituation ein Pflegegrad festgesetzt?

+

Innerhalb einer Woche. Auf die Palliativsituation muss beim Antrag hingewiesen werden.

Gibt es Angebote für Kinder?

+

Ja – Kinderhospize (stationär und ambulant) und spezialisierte Kinder-Palliativteams (SAPV-KJ) sind flächendeckend verfügbar.

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Offizielle Quellen

  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
  • SGB XI – Elftes Buch Sozialgesetzbuch (§§ 39a, 40a, 40b, 45a)
  • SGB V § 37b – Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)
  • Deutsche Alzheimer Gesellschaft (DAlzG)
  • Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP)
  • Deutscher Hospiz- und PalliativVerband (DHPV)
  • GKV-Spitzenverband

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2026. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatung.