Vorsorgeauftrag in der Schweiz
Regelt Vertretung und Fürsorge, wenn Sie urteilsunfähig werden.
Mit dem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie eine oder mehrere Personen, die für Sie handeln, falls Sie urteilsunfähig werden. Er erfasst Personensorge, Vermögenssorge sowie den Rechtsverkehr und ist seit 2013 im ZGB verankert.
Schnellüberblick
| Rechtsgrundlage | Art. 360–369 ZGB |
| Formvorschrift | Eigenhändig geschrieben oder öffentlich beurkundet |
| Bereiche | Personensorge · Vermögenssorge · Rechtsverkehr |
| Wirksamkeit | Nach Urteilsunfähigkeit + Validierung durch KESB |
| Hinterlegung | Zivilstandsamt kann Existenz eintragen |
| Widerruf | Jederzeit bei Urteilsfähigkeit |
Voraussetzungen
- Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung.
- Handschriftliches Dokument (datiert, unterschrieben) oder notarielle Beurkundung.
- Klare Bezeichnung der beauftragten Person(en) und der Bereiche.
Leistungen im Detail
- Vertretung durch selbst gewählte Person.
- Vermeidung einer behördlichen Beistandschaft.
- Regelung von Bankgeschäften, Verträgen, Wohnsituation.
- Möglichkeit von Weisungen zu Entschädigung und Ersatzperson.
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Schritt für Schritt
- 1
Bereiche und Vertretungsperson festlegen
- 2
Vorsorgeauftrag verfassen
Handschriftlich mit Datum und Unterschrift oder beim Notariat beurkunden lassen.
- 3
Hinterlegung beim Zivilstandsamt
- 4
Beauftragte Person informieren und Dokument sicher aufbewahren
- 5
Wirksamkeit im Fall der Urteilsunfähigkeit
KESB prüft und validiert den Vorsorgeauftrag.
Typische Fehler vermeiden
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Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich zum Notar?
+
Nur bei beurkundeter Form. Handschriftlich mit Datum und Unterschrift ist ebenfalls gültig.
Wann wird der Vorsorgeauftrag wirksam?
+
Wenn Sie urteilsunfähig werden und die KESB den Auftrag validiert.
Kann ich ihn ändern?
+
Ja, solange Sie urteilsfähig sind – Widerruf schriftlich oder Vernichtung des Dokuments.
Was, wenn ich keinen Vorsorgeauftrag habe?
+
Die KESB errichtet eine Beistandschaft und bestimmt die Person selbst.
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Offizielle Quellen (Schweiz)
- ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
- bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
- ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
- admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
- spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
- Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste
Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.