Hilflosenentschädigung (HE) in der Schweiz
Finanzielle Leistung der AHV oder IV bei dauernder Hilflosigkeit im Alltag.
Die Hilflosenentschädigung ist eine Geldleistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV). Sie erhält, wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Essen, Körperpflege oder Fortbewegung regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit (leicht, mittel, schwer) und dem Aufenthaltsort (zu Hause oder im Heim).
Schnellüberblick
| Rechtsgrundlage | AHVG (Art. 43bis), IVG (Art. 42) |
| Träger | Ausgleichskasse (AHV) bzw. IV-Stelle (IV) |
| Grade | Leicht · Mittel · Schwer |
| Voraussetzung | Hilflosigkeit dauert bereits 1 Jahr (AHV: 6 Monate) |
| Prüfung | Einkommens- und vermögensunabhängig |
| Auszahlung | Monatlich, im Voraus |
Monatliche Beträge (Stand 2025, in CHF)
| Grad | AHV – zu Hause | IV – zu Hause | IV – im Heim |
|---|---|---|---|
| Leicht | 315 (nur Sonderfälle) | 493 | 123 |
| Mittel | 788 | 1'233 | 308 |
| Schwer | 1'260 | 1'970 | 493 |
Voraussetzungen
- Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz.
- Hilflosigkeit hat mindestens 1 Jahr (AHV) bzw. 6 Monate (IV) gedauert und wird voraussichtlich weiter bestehen.
- Regelmässige, erhebliche Hilfe Dritter bei alltäglichen Lebensverrichtungen.
- AHV: Rentenbezug oder Anspruch auf AHV-Rente.
- IV: Alter unter AHV-Alter zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs.
- Persönliche Überwachung oder lebenspraktische Begleitung möglich (v. a. IV).
Wer hat Anspruch?
- AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Wohnsitz Schweiz.
- IV-Versicherte, deren Hilflosigkeit vor AHV-Alter entstanden ist.
- Kinder und Jugendliche mit Behinderung (IV) – zusätzliche Ansprüche wie Intensivpflegezuschlag möglich.
- Personen im Heim und zu Hause – mit unterschiedlichen Ansätzen.
Leistungen im Detail
- Monatliche Geldleistung nach Grad der Hilflosigkeit.
- Höhere Ansätze bei Aufenthalt zu Hause (Förderung ambulanter Betreuung).
- Kumulierbar mit Ergänzungsleistungen, Assistenzbeitrag und Spitex.
- AHV zahlt in der Regel nur bei mittlerer und schwerer Hilflosigkeit; leichte Hilflosigkeit nur in Sonderfällen (z. B. Demenz).
- Bei IV: leichte Hilflosigkeit wird bereits vergütet.
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Wir unterstützen Sie kostenlos und unverbindlich – von der Antragstellung bis zur Organisation der Betreuung.
Schritt für Schritt
- 1
Anspruch prüfen
Klären Sie mit Hausarzt, Spitex oder Pro Senectute, ob die tägliche Hilfe für den HE-Anspruch ausreicht.
- 2
Anmeldeformular besorgen
Formular «Anmeldung Hilflosenentschädigung AHV» oder «IV» bei Ausgleichskasse bzw. IV-Stelle des Wohnkantons.
- 3
Antrag einreichen
Mit Arztberichten, Diagnosen und Angaben zum Hilfebedarf – wenn möglich mit Pflegetagebuch.
- 4
Abklärung vor Ort
Fachperson besucht die Wohnung oder das Heim und erhebt den Hilfebedarf strukturiert.
- 5
Verfügung
Sie erhalten eine schriftliche Verfügung mit Grad, Betrag und Beginn. Beschwerde innert 30 Tagen möglich.
- 6
Auszahlung
Monatliche Auszahlung durch die zuständige Kasse, rückwirkend ab Anspruchsentstehung.
Benötigte Unterlagen
- Ausgefülltes Anmeldeformular
- Arztberichte, Diagnosen, Spitalberichte
- Pflegetagebuch über 2 Wochen
- Bericht der Spitex oder betreuenden Institution
- Bei IV: Angaben zu Ausbildung, Beruf, Renten
Expertenhinweise
Die HE ist steuerfrei und wird zusätzlich zur Rente ausgezahlt.
Wer Ergänzungsleistungen bezieht, kann die HE zusätzlich behalten.
Reichen Sie den Antrag frühzeitig ein – Ansprüche verjähren teilweise nach 5 Jahren.
Bei Demenz können auch scheinbar «leichte» Fälle einen mittleren oder schweren Grad rechtfertigen (dauernde Überwachung).
Typische Fehler vermeiden
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Häufige Fragen (FAQ)
Wer bekommt die Hilflosenentschädigung?
+
AHV-Rentnerinnen und Rentner sowie IV-Versicherte, die im Alltag regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen sind – dauerhaft und in erheblichem Umfang.
Ist die HE einkommensabhängig?
+
Nein. Einkommen und Vermögen spielen keine Rolle.
Wird die HE im Pflegeheim gekürzt?
+
Ja, im Heim gelten deutlich tiefere Ansätze als zu Hause – ambulante Betreuung wird bewusst stärker unterstützt.
Kann ich HE und Ergänzungsleistungen kombinieren?
+
Ja. HE, EL, Assistenzbeitrag und Spitex-Leistungen sind grundsätzlich kumulierbar.
Wo stelle ich den Antrag?
+
AHV: Bei der Ausgleichskasse, die Ihre Rente ausrichtet. IV: Bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons.
Wie lange dauert das Verfahren?
+
Von der Anmeldung bis zur Verfügung meist 3–6 Monate, je nach Komplexität und Abklärungsbedarf.
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Offizielle Quellen (Schweiz)
- ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
- bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
- ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
- admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
- spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
- Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste
Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.