AHV / IV · Bundesgesetz

Hilflosenentschädigung (HE) in der Schweiz

Finanzielle Leistung der AHV oder IV bei dauernder Hilflosigkeit im Alltag.

Die Hilflosenentschädigung ist eine Geldleistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV). Sie erhält, wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Essen, Körperpflege oder Fortbewegung regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit (leicht, mittel, schwer) und dem Aufenthaltsort (zu Hause oder im Heim).

Nur offizielle Schweizer Quellen (BSV, AHV/IV, admin.ch, Spitex, kantonale Stellen)
Beträge und Regelungen Stand 2025
Für Angehörige in der Schweiz verständlich erklärt

Schnellüberblick

RechtsgrundlageAHVG (Art. 43bis), IVG (Art. 42)
TrägerAusgleichskasse (AHV) bzw. IV-Stelle (IV)
GradeLeicht · Mittel · Schwer
VoraussetzungHilflosigkeit dauert bereits 1 Jahr (AHV: 6 Monate)
PrüfungEinkommens- und vermögensunabhängig
AuszahlungMonatlich, im Voraus

Monatliche Beträge (Stand 2025, in CHF)

GradAHV – zu HauseIV – zu HauseIV – im Heim
Leicht315 (nur Sonderfälle)493123
Mittel7881'233308
Schwer1'2601'970493

Voraussetzungen

  • Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz.
  • Hilflosigkeit hat mindestens 1 Jahr (AHV) bzw. 6 Monate (IV) gedauert und wird voraussichtlich weiter bestehen.
  • Regelmässige, erhebliche Hilfe Dritter bei alltäglichen Lebensverrichtungen.
  • AHV: Rentenbezug oder Anspruch auf AHV-Rente.
  • IV: Alter unter AHV-Alter zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs.
  • Persönliche Überwachung oder lebenspraktische Begleitung möglich (v. a. IV).

Wer hat Anspruch?

  • AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Wohnsitz Schweiz.
  • IV-Versicherte, deren Hilflosigkeit vor AHV-Alter entstanden ist.
  • Kinder und Jugendliche mit Behinderung (IV) – zusätzliche Ansprüche wie Intensivpflegezuschlag möglich.
  • Personen im Heim und zu Hause – mit unterschiedlichen Ansätzen.

Leistungen im Detail

  • Monatliche Geldleistung nach Grad der Hilflosigkeit.
  • Höhere Ansätze bei Aufenthalt zu Hause (Förderung ambulanter Betreuung).
  • Kumulierbar mit Ergänzungsleistungen, Assistenzbeitrag und Spitex.
  • AHV zahlt in der Regel nur bei mittlerer und schwerer Hilflosigkeit; leichte Hilflosigkeit nur in Sonderfällen (z. B. Demenz).
  • Bei IV: leichte Hilflosigkeit wird bereits vergütet.

Kostenlose Pflegeberatung Schweiz

Wir unterstützen Sie kostenlos und unverbindlich – von der Antragstellung bis zur Organisation der Betreuung.

Schritt für Schritt

  1. 1

    Anspruch prüfen

    Klären Sie mit Hausarzt, Spitex oder Pro Senectute, ob die tägliche Hilfe für den HE-Anspruch ausreicht.

  2. 2

    Anmeldeformular besorgen

    Formular «Anmeldung Hilflosenentschädigung AHV» oder «IV» bei Ausgleichskasse bzw. IV-Stelle des Wohnkantons.

  3. 3

    Antrag einreichen

    Mit Arztberichten, Diagnosen und Angaben zum Hilfebedarf – wenn möglich mit Pflegetagebuch.

  4. 4

    Abklärung vor Ort

    Fachperson besucht die Wohnung oder das Heim und erhebt den Hilfebedarf strukturiert.

  5. 5

    Verfügung

    Sie erhalten eine schriftliche Verfügung mit Grad, Betrag und Beginn. Beschwerde innert 30 Tagen möglich.

  6. 6

    Auszahlung

    Monatliche Auszahlung durch die zuständige Kasse, rückwirkend ab Anspruchsentstehung.

Benötigte Unterlagen

  • Ausgefülltes Anmeldeformular
  • Arztberichte, Diagnosen, Spitalberichte
  • Pflegetagebuch über 2 Wochen
  • Bericht der Spitex oder betreuenden Institution
  • Bei IV: Angaben zu Ausbildung, Beruf, Renten

Expertenhinweise

Die HE ist steuerfrei und wird zusätzlich zur Rente ausgezahlt.

Wer Ergänzungsleistungen bezieht, kann die HE zusätzlich behalten.

Reichen Sie den Antrag frühzeitig ein – Ansprüche verjähren teilweise nach 5 Jahren.

Bei Demenz können auch scheinbar «leichte» Fälle einen mittleren oder schweren Grad rechtfertigen (dauernde Überwachung).

Typische Fehler vermeiden

Antrag zu spät stellen – rückwirkende Zahlung ist zeitlich begrenzt.
Hilfsbedarf im Formular unterschätzen (Untertreibung).
Kein Pflegetagebuch beilegen – erschwert die Beurteilung.
Beschwerdefrist von 30 Tagen versäumen.

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Häufige Fragen (FAQ)

Wer bekommt die Hilflosenentschädigung?

+

AHV-Rentnerinnen und Rentner sowie IV-Versicherte, die im Alltag regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen sind – dauerhaft und in erheblichem Umfang.

Ist die HE einkommensabhängig?

+

Nein. Einkommen und Vermögen spielen keine Rolle.

Wird die HE im Pflegeheim gekürzt?

+

Ja, im Heim gelten deutlich tiefere Ansätze als zu Hause – ambulante Betreuung wird bewusst stärker unterstützt.

Kann ich HE und Ergänzungsleistungen kombinieren?

+

Ja. HE, EL, Assistenzbeitrag und Spitex-Leistungen sind grundsätzlich kumulierbar.

Wo stelle ich den Antrag?

+

AHV: Bei der Ausgleichskasse, die Ihre Rente ausrichtet. IV: Bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons.

Wie lange dauert das Verfahren?

+

Von der Anmeldung bis zur Verfügung meist 3–6 Monate, je nach Komplexität und Abklärungsbedarf.

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Gewünschte Kontaktwege *

Offizielle Quellen (Schweiz)

  • ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
  • bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
  • ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
  • admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
  • spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
  • Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.