AHV / IV · ELG

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Bedarfsleistungen, wenn Rente und Einkommen nicht zum Leben reichen.

Ergänzungsleistungen (EL) sind ein Rechtsanspruch – kein Almosen. Sie decken den anerkannten Lebensbedarf, wenn die Renten der AHV oder IV zusammen mit dem übrigen Einkommen nicht ausreichen. EL werden vom Wohnkanton berechnet und ausgerichtet und sind steuerfrei.

Nur offizielle Schweizer Quellen (BSV, AHV/IV, admin.ch, Spitex, kantonale Stellen)
Beträge und Regelungen Stand 2025
Für Angehörige in der Schweiz verständlich erklärt

Schnellüberblick

RechtsgrundlageBundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG)
TrägerKantonale EL-Stelle / Ausgleichskasse
VoraussetzungBezug einer AHV- oder IV-Rente / HE
PrüfungEinkommen, Vermögen, anerkannte Ausgaben
AuszahlungMonatlich
SteuerSteuerfrei

Voraussetzungen

  • Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz.
  • Bezug einer AHV- oder IV-Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Taggeldes der IV (min. 6 Monate).
  • Anerkannte Ausgaben übersteigen das anrechenbare Einkommen.
  • Vermögensfreibeträge werden nicht überschritten (2025: CHF 100'000 für Alleinstehende, CHF 200'000 für Ehepaare, CHF 50'000 pro Kind).
  • Für Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten: Karenzfrist beachten.

Leistungen im Detail

  • Jährliche Ergänzungsleistung zur Deckung des Lebensbedarfs.
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (z. B. Zahnarzt, Hilfsmittel, Spitex, Pflegeheim-Anteile).
  • Übernahme der Krankenkassenprämie bis zur kantonalen Durchschnittsprämie.
  • Zusatzleistungen einzelner Kantone (z. B. Beihilfen).

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Anmeldung bei der EL-Stelle des Wohnkantons

  2. 2

    Unterlagen zusammenstellen

    Steuererklärung, Renten, Kontoauszüge, Mietvertrag, Krankenkassenprämien.

  3. 3

    Prüfung durch die EL-Stelle

    Berechnung Einnahmen minus anerkannte Ausgaben.

  4. 4

    Verfügung

    Höhe der EL wird schriftlich festgelegt, Beschwerde innert 30 Tagen.

  5. 5

    Auszahlung

    Monatlich, in der Regel rückwirkend ab Antragsmonat.

  6. 6

    Krankheitskosten separat einreichen

    Belege innert 15 Monaten einreichen.

Benötigte Unterlagen

  • Renten- und Einkommensbelege
  • Vermögensausweise (Konten, Wertschriften)
  • Steuererklärung / -veranlagung
  • Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung
  • Krankenkassenprämie und Belege
  • Verfügung zur AHV/IV oder HE

Expertenhinweise

Vermögen wird nicht «angezapft», sondern nur teilweise angerechnet – Antrag lohnt sich auch bei bestehendem Vermögen.

Krankheits- und Behinderungskosten werden zusätzlich zu den EL vergütet – Belege sammeln!

Ein Umzug ins Heim kann den EL-Anspruch stark verändern.

Typische Fehler vermeiden

Anmeldung wegen «zu viel Vermögen» aufschieben – Freibeträge werden häufig unterschätzt.
Krankheitskostenbelege nicht einreichen.
Änderungen in den Vermögens- oder Wohnverhältnissen nicht melden.
Beschwerdefrist von 30 Tagen versäumen.

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Häufige Fragen (FAQ)

Wer hat Anspruch auf EL?

+

Bezüger von AHV- oder IV-Renten sowie Personen mit Hilflosenentschädigung, deren anerkannter Bedarf höher ist als das anrechenbare Einkommen.

Muss ich mein Vermögen zuerst aufbrauchen?

+

Nein. Es gibt Vermögensfreibeträge; darüber hinaus wird das Vermögen nur teilweise als Einkommen angerechnet.

Sind EL steuerpflichtig?

+

Nein, sie sind steuerfrei.

Werden Krankenkassenprämien übernommen?

+

Ja, bis zur kantonalen Durchschnittsprämie (Bestandteil der EL-Berechnung).

Kann ich EL im Pflegeheim beziehen?

+

Ja – gerade im Heim decken EL häufig die Lücke zwischen Rente und Heimtaxe.

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Gewünschte Kontaktwege *

Offizielle Quellen (Schweiz)

  • ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
  • bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
  • ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
  • admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
  • spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
  • Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.