ZGB · Art. 370–373

Patientenverfügung Schweiz

Legen Sie vorab fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen.

Die Patientenverfügung ist ein Rechtsinstrument nach Art. 370 ZGB. Sie ermöglicht es, im urteilsfähigen Zustand festzulegen, welche medizinischen Massnahmen im Fall der Urteilsunfähigkeit ergriffen oder unterlassen werden sollen.

Nur offizielle Schweizer Quellen (BSV, AHV/IV, admin.ch, Spitex, kantonale Stellen)
Beträge und Regelungen Stand 2025
Für Angehörige in der Schweiz verständlich erklärt

Schnellüberblick

RechtsgrundlageArt. 370–373 ZGB
FormvorschriftSchriftlich, datiert, unterschrieben
GültigkeitUnbefristet – regelmässige Überprüfung empfohlen
AufbewahrungBeim Hausarzt, Angehörigen, Hinweis auf Krankenkassenkarte
WiderrufJederzeit bei Urteilsfähigkeit
BeratungSRK, Pro Senectute, FMH, Dialog Ethik

Voraussetzungen

  • Urteilsfähigkeit bei der Errichtung.
  • Volljährigkeit.
  • Schriftliche Form mit Datum und Unterschrift.

Leistungen im Detail

  • Verbindliche Vorgaben zu medizinischen Massnahmen (z. B. Reanimation, künstliche Ernährung, palliative Behandlung).
  • Ergänzt durch die Bezeichnung einer vertretungsberechtigten Person.
  • Behandelnde Ärzte müssen die Verfügung berücksichtigen.

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Werte und Wünsche klären

    Ggf. mit Angehörigen, Hausarzt und Beratungsstelle besprechen.

  2. 2

    Vorlage wählen

    z. B. FMH, SRK, Pro Senectute, Dialog Ethik.

  3. 3

    Verfügung schriftlich verfassen und unterschreiben

  4. 4

    Vertretungsperson bestimmen und informieren

  5. 5

    Dokument sicher aufbewahren und Hinweis auf Versicherungskarte anbringen

  6. 6

    Regelmässig überprüfen

    Alle 2 Jahre oder bei Änderungen im Gesundheitszustand.

Typische Fehler vermeiden

Zu allgemeine Formulierungen ohne konkrete medizinische Situationen.
Verfügung nicht mit Vertretungsperson besprechen.
Aufbewahrungsort nicht dokumentieren.
Änderungen nicht schriftlich festhalten.

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Häufige Fragen (FAQ)

Ist eine handschriftliche Form nötig?

+

Nein – schriftlich reicht, wichtig sind Datum und Unterschrift.

Muss sich der Arzt daran halten?

+

Ja, sofern keine begründeten Zweifel an Urteilsfähigkeit und aktuellem Willen bestehen.

Wie lange gilt sie?

+

Unbefristet – Empfehlung: alle 2 Jahre erneuern oder bestätigen.

Was, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?

+

Vertretungsberechtigte Personen (Angehörige gemäss ZGB) entscheiden nach mutmasslichem Willen.

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Gewünschte Kontaktwege *

Offizielle Quellen (Schweiz)

  • ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
  • bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
  • ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
  • admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
  • spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
  • Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.