ZGB · Art. 388 ff.

Erwachsenenschutzrecht und die KESB

Wie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Menschen mit Schutzbedarf unterstützt.

Das Schweizer Erwachsenenschutzrecht regelt seit 2013 den Schutz und die Vertretung von Personen, die aufgrund geistiger Behinderung, psychischer Störung oder ähnlicher Schwächezustände ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können. Zuständig ist die KESB.

Nur offizielle Schweizer Quellen (BSV, AHV/IV, admin.ch, Spitex, kantonale Stellen)
Beträge und Regelungen Stand 2025
Für Angehörige in der Schweiz verständlich erklärt

Schnellüberblick

RechtsgrundlageZGB Art. 388 ff.
InstrumenteBeistandschaft, Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung
BehördeKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
GrundsätzeVerhältnismässigkeit · Subsidiarität · Selbstbestimmung
FormenBegleit-, Vertretungs-, Mitwirkungs-, umfassende Beistandschaft
AngehörigeKönnen bei Volljährigen mit Vollmacht handeln

Voraussetzungen

  • Erwachsene Person kann Angelegenheiten wegen Schwächezustand nicht mehr selbst besorgen.
  • Andere Hilfen (Familie, Vorsorgeauftrag) reichen nicht aus.
  • Massnahme ist verhältnismässig und subsidiär.

Leistungen im Detail

  • Errichtung einer massgeschneiderten Beistandschaft.
  • Validierung von Vorsorgeaufträgen bei Urteilsunfähigkeit.
  • Fürsorgerische Unterbringung in Ausnahmefällen.
  • Beratung von Angehörigen und Institutionen.
  • Aufsicht über gesetzliche und private Vertretungen.

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Gefährdung / Bedarf feststellen

    Meldung durch Angehörige, Ärzte, Institutionen oder Betroffene selbst.

  2. 2

    Abklärung durch die KESB

    Persönliche Anhörung, medizinische Berichte, Sozialabklärung.

  3. 3

    Verhältnismässige Massnahme wählen

    Bevorzugt Vorsorgeauftrag oder mildeste Beistandschaftsform.

  4. 4

    Entscheid und Beschwerdemöglichkeit

    Beschwerde innert 30 Tagen an das kantonale Gericht.

  5. 5

    Periodische Überprüfung

Expertenhinweise

Ein gut errichteter Vorsorgeauftrag macht behördliche Massnahmen häufig überflüssig.

Angehörige haben nach Art. 374 ZGB ein gesetzliches Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit.

Die KESB handelt nur auf Meldung oder Antrag – Selbstbestimmung geht vor.

Typische Fehler vermeiden

Vorsorgeauftrag nicht errichten und darauf vertrauen, dass die Familie alles regeln kann.
Meldung an die KESB scheuen – Missstände können sonst nicht behoben werden.
Beschwerdefrist von 30 Tagen versäumen.

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Häufige Fragen (FAQ)

Was macht die KESB?

+

Sie schützt und vertritt Menschen, die ihre Angelegenheiten wegen Schwächezustand nicht mehr selbst besorgen können.

Kann ich als Angehöriger ohne Vollmacht handeln?

+

Bei medizinischen Massnahmen und bestimmten Alltagsangelegenheiten ja (Art. 374 ZGB). Für Verträge oder Vermögen braucht es Vollmacht oder Beistand.

Ist eine Beistandschaft immer eine Entmündigung?

+

Nein. Die neue Regelung ist massgeschneidert – oft bleiben viele Rechte bestehen.

Wie kann ich die KESB vermeiden?

+

Mit Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung schaffen Sie klare Verhältnisse.

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Gewünschte Kontaktwege *

Offizielle Quellen (Schweiz)

  • ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
  • bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
  • ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
  • admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
  • spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
  • Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.