Hilflosenentschädigung – mittlerer Grad
Voraussetzungen, Beträge und Ablauf beim mittleren Grad der Hilflosigkeit.
Der mittlere Grad der Hilflosenentschädigung wird nach klaren Kriterien der AHV und IV festgelegt. Massgebend ist die Anzahl der alltäglichen Lebensverrichtungen, bei denen dauerhaft Hilfe nötig ist, sowie der Bedarf an Überwachung oder lebenspraktischer Begleitung.
Schnellüberblick
| Grad | Mittel |
| AHV zu Hause | CHF 788 / Monat |
| IV zu Hause | CHF 1'233 / Monat |
| IV im Heim | CHF 308 / Monat |
| Rechtsgrundlage | AHVG Art. 43bis / IVG Art. 42 |
| Antrag | Ausgleichskasse (AHV) oder IV-Stelle |
Voraussetzungen
- Regelmässige, erhebliche Hilfe in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen oder
- in zwei Verrichtungen zusätzlich zu dauernder persönlicher Überwachung oder
- in zwei Verrichtungen zusätzlich zu ständiger lebenspraktischer Begleitung (IV).
Leistungen im Detail
- Monatliche Geldleistung – abhängig von AHV/IV und Aufenthaltsort.
- Kumulierbar mit Ergänzungsleistungen und Spitex.
- Bei IV zusätzlich Assistenzbeitrag möglich.
- Bemessung anhand strukturierter Abklärung vor Ort.
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Schritt für Schritt
- 1
Anmeldeformular ausfüllen
AHV: Ausgleichskasse. IV: IV-Stelle des Wohnkantons.
- 2
Arztberichte und Pflegetagebuch beilegen
- 3
Abklärungsgespräch vor Ort
- 4
Verfügung erhalten
Beschwerde innert 30 Tagen möglich.
- 5
Monatliche Auszahlung durch die Kasse
Benötigte Unterlagen
- Anmeldeformular AHV oder IV
- Arztberichte und Diagnosen
- Pflegetagebuch (mind. 2 Wochen)
- Berichte der Spitex oder Betreuungsinstitution
Expertenhinweise
Werden die Voraussetzungen des nächsthöheren Grades erfüllt, erfolgt eine Neueinstufung auf Antrag.
Führen Sie ein detailliertes Pflegetagebuch – es ist die wichtigste Grundlage der Abklärung.
Typische Fehler vermeiden
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Häufige Fragen (FAQ)
Was zeichnet den mittleren Grad aus?
+
Regelmässige, erhebliche Hilfe in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen oder in zwei Verrichtungen zusätzlich zu dauernder persönlicher Überwachung oder in zwei Verrichtungen zusätzlich zu ständiger lebenspraktischer Begleitung (IV).
Wie hoch ist die Leistung?
+
AHV zu Hause CHF 788, IV zu Hause CHF 1'233, IV im Heim CHF 308 pro Monat (Stand 2025).
Kann sich der Grad ändern?
+
Ja. Bei Verschlechterung oder Verbesserung wird der Grad neu geprüft.
Beispiel aus der Praxis?
+
Person benötigt Hilfe beim Aufstehen, Ankleiden, Duschen und bei der Notdurft. Chronische Erkrankung mit deutlichen kognitiven Einschränkungen und Überwachungsbedarf.
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Offizielle Quellen (Schweiz)
- ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
- bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
- ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
- admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
- spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
- Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste
Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.