IV · Art. 42quater IVG

Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung

Damit Menschen mit Behinderung selbständig zu Hause leben können.

Der Assistenzbeitrag der IV ermöglicht Personen mit einer Behinderung, notwendige Hilfeleistungen bei einer angestellten Assistenzperson selbst einzukaufen – statt in einem Heim leben zu müssen. Er wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung ausgerichtet und stärkt die Selbstbestimmung.

Nur offizielle Schweizer Quellen (BSV, AHV/IV, admin.ch, Spitex, kantonale Stellen)
Beträge und Regelungen Stand 2025
Für Angehörige in der Schweiz verständlich erklärt

Schnellüberblick

RechtsgrundlageArt. 42quater IVG
TrägerIV-Stelle des Wohnkantons
VoraussetzungBezug einer Hilflosenentschädigung der IV
WohnformEigene Wohnung, nicht Heim
AnsatzCHF 34.30 / Std. (Standardqualifikation, Stand 2025)
Erhöhter AnsatzCHF 51.50 / Std. bei besonderen Anforderungen

Voraussetzungen

  • Volljährige Person mit Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV.
  • Lebt zu Hause in eigener Wohnung (nicht im Heim).
  • Volle Handlungsfähigkeit oder eigener Haushalt trotz eingeschränkter Handlungsfähigkeit.
  • Bei Minderjährigen: regelmässiger Besuch der obligatorischen Schule in Regelklasse, Ausbildung im 1. Arbeitsmarkt oder Erwerbstätigkeit von mind. 10 Std./Woche.
  • Bei Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit: zusätzliche Voraussetzungen (z. B. Erwerb, Ausbildung).

Leistungen im Detail

  • Bezahlung von Assistenzpersonen für alltägliche Lebensverrichtungen, gesellschaftliche Teilhabe, Arbeit, Ausbildung und Kinderbetreuung.
  • Zusätzlich Pauschale für Nachtdienst.
  • Wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung ausgerichtet.
  • Anstellungsverhältnis liegt bei der versicherten Person (Arbeitgeberrolle).

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Anmeldung bei der IV-Stelle des Wohnkantons

  2. 2

    Bedarfsabklärung durch die IV-Stelle

    Standardisierte Abklärung mit strukturiertem Instrument (FAKT2).

  3. 3

    Verfügung

    IV legt Anzahl bewilligter Stunden pro Bereich fest.

  4. 4

    Assistenzpersonen anstellen

    Arbeitsverträge, AHV-Anmeldung, Lohnabrechnung.

  5. 5

    Monatliche Abrechnung

    Geleistete Stunden bei IV einreichen; IV vergütet nach Ansatz.

Benötigte Unterlagen

  • Anmeldung Assistenzbeitrag (IV-Stelle)
  • Verfügung zur Hilflosenentschädigung
  • Ärztliche Berichte und Beschreibung des Hilfebedarfs
  • Angaben zur Wohnsituation und Ausbildung / Beruf

Typische Fehler vermeiden

Assistenzpersonen aus dem engsten Familienkreis anstellen (in der Regel nicht anrechenbar).
Stunden nicht sauber dokumentieren – IV kürzt Vergütung.
Rolle als Arbeitgeber unterschätzen (Sozialversicherungen, BVG, Unfallversicherung).

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Häufige Fragen (FAQ)

Was deckt der Assistenzbeitrag?

+

Alltag, Haushalt, gesellschaftliche Teilhabe, Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Kinderbetreuung und Nachtdienst.

Wer kann Assistenzperson sein?

+

Grundsätzlich alle Personen, ausgenommen im gleichen Haushalt lebende Ehegatten und Eltern minderjähriger Kinder.

Bin ich Arbeitgeber?

+

Ja – Sie müssen Löhne abrechnen, Sozialabgaben leisten und Unfall-/BVG-Versicherung organisieren.

Kann ich HE und Assistenzbeitrag gleichzeitig beziehen?

+

Ja, der Assistenzbeitrag setzt HE der IV sogar voraus.

Was passiert im Heim?

+

Bei Eintritt in ein Heim entfällt der Anspruch.

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Gewünschte Kontaktwege *

Offizielle Quellen (Schweiz)

  • ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
  • bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
  • ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
  • admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
  • spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
  • Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.