OR · Art. 329i · EOG

Betreuungsurlaub für Eltern schwer kranker Kinder

14 Wochen bezahlter Urlaub zur Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes.

Seit 1. Juli 2021 haben Eltern in der Schweiz Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von bis zu 14 Wochen, wenn ihr minderjähriges Kind wegen einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung intensiver Betreuung bedarf. Grundlage sind Art. 329i OR und das Erwerbsersatzgesetz (EOG).

Nur offizielle Schweizer Quellen (BSV, AHV/IV, admin.ch, Spitex, kantonale Stellen)
Beträge und Regelungen Stand 2025
Für Angehörige in der Schweiz verständlich erklärt

Schnellüberblick

RechtsgrundlageArt. 329i OR, EOG
Dauer14 Wochen innert 18 Monaten
Entschädigung80 % des Erwerbseinkommens (max. CHF 220 / Tag)
VoraussetzungMinderjähriges Kind mit schwerer Beeinträchtigung
AufteilungZwischen Eltern frei aufteilbar
KündigungsschutzWährend 6 Monaten ab Beginn

Voraussetzungen

  • Sie sind Elternteil eines minderjährigen Kindes.
  • Das Kind ist wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt.
  • Ärztliches Zeugnis bestätigt den intensiven Betreuungsbedarf.
  • Sie sind erwerbstätig (Arbeitnehmende oder Selbständige).
  • Der Urlaub wird innert 18 Monaten ab erstem Bezug ausgeschöpft.

Leistungen im Detail

  • Bis zu 14 Wochen bezahlte Freistellung.
  • Betreuungsentschädigung: 80 % des Einkommens, max. CHF 220 / Tag.
  • Aufteilbar zwischen beiden Eltern (auch gleichzeitig).
  • Ferienanspruch darf nicht gekürzt werden.
  • Kündigungsschutz während 6 Monaten ab Beginn.

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Arztzeugnis einholen

    Bestätigt schwere gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes.

  2. 2

    Arbeitgeber informieren

    Absprache über Beginn, Dauer und Aufteilung.

  3. 3

    Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse

    Formular «Anspruch auf Betreuungsentschädigung».

  4. 4

    Auszahlung Betreuungsentschädigung

    In der Regel via Arbeitgeber.

  5. 5

    Dokumentation und Verlängerung prüfen

    Bei Bedarf zweiter Bezug innert Frist.

Typische Fehler vermeiden

Anmeldung bei der Ausgleichskasse zu spät einreichen.
Ferien während des Urlaubs verplanen (Ferienanspruch bleibt bestehen).
Kündigungsschutzfrist übersehen.

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Häufige Fragen (FAQ)

Wer bezahlt den Urlaub?

+

Die AHV-Ausgleichskasse via Erwerbsersatzordnung (EO), meist ausgezahlt durch den Arbeitgeber.

Können beide Eltern gleichzeitig frei nehmen?

+

Ja, sofern die 14 Wochen insgesamt nicht überschritten werden.

Gilt der Urlaub auch für Selbständige?

+

Ja, ebenfalls mit 80 % Entschädigung.

Was gilt als schwere Beeinträchtigung?

+

Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands, deren Verlauf ungewiss ist und die intensive Betreuung durch die Eltern erfordert.

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Gewünschte Kontaktwege *

Offizielle Quellen (Schweiz)

  • ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
  • bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
  • ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
  • admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
  • spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
  • Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.