Betreuungsgutschriften der AHV
Fiktives Einkommen für Angehörige, die pflegebedürftige Verwandte betreuen.
Betreuungsgutschriften der AHV sind fiktive Einkommen, die bei der späteren AHV-Rente angerechnet werden. Sie schützen pflegende Angehörige vor Renteneinbussen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit für die Pflege reduzieren oder aufgeben.
Schnellüberblick
| Rechtsgrundlage | Art. 29septies AHVG |
| Zielgruppe | Angehörige, die Verwandte mit HE mittel/schwer betreuen |
| Höhe | Dreifache jährliche Minimalrente (2025: CHF 45'360) |
| Anrechnung | Als Erwerbseinkommen im Zeitpunkt der AHV-Berechnung |
| Antrag | Jährlich bei der Ausgleichskasse einzureichen |
| Wichtig | Kein direkter Geldbetrag, sondern Rentenschutz |
Voraussetzungen
- Betreute Person bezieht Hilflosenentschädigung mittel oder schwer.
- Verwandtschaftliches Verhältnis (Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister, Grosseltern, Enkel, Schwiegereltern, Stiefkinder oder Lebenspartner mit gemeinsamem Haushalt seit 5 Jahren).
- Regelmässige Betreuung im gemeinsamen Haushalt oder in max. 30 km Entfernung.
- Jährlicher Antrag bei der Ausgleichskasse (spätestens innert 5 Jahren).
Leistungen im Detail
- Erhöhung des massgebenden Einkommens für die AHV-Rentenberechnung.
- Kein direkter Geldbetrag – Wirkung erst bei Rentenbezug.
- Ergänzung zu Erziehungsgutschriften (nicht kumulierbar für dasselbe Jahr).
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Schritt für Schritt
- 1
Anspruch prüfen
Betreute Person hat HE mittel oder schwer? Verwandtschaft und Nähe erfüllt?
- 2
Formular «Antrag Betreuungsgutschrift» besorgen
Bei Ausgleichskasse oder ahv-iv.ch.
- 3
Antrag mit Nachweisen einreichen
Bestätigung der HE, Meldeadresse, Angaben zum Betreuungsaufwand.
- 4
Jährliche Bestätigung
Antrag jedes Jahr neu stellen – Gutschrift wirkt pro Kalenderjahr.
- 5
Wirkung im Rentenalter
Berücksichtigung bei der AHV-Rentenberechnung.
Typische Fehler vermeiden
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Häufige Fragen (FAQ)
Bekomme ich Geld?
+
Nein – Betreuungsgutschriften sind fiktives Einkommen und wirken sich erst auf Ihre AHV-Rente aus.
Bis wann kann ich rückwirkend beantragen?
+
Bis zu 5 Jahre zurück.
Ist die betreute Person meine Mutter, die im Nachbardorf wohnt – zählt das?
+
Ja, solange die Distanz nicht mehr als 30 km beträgt und Sie regelmässig betreuen.
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Offizielle Quellen (Schweiz)
- ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
- bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
- ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
- admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
- spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
- Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste
Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.