OR · Art. 329h

Kurzurlaub zur Betreuung Angehöriger

Bezahlte Freistellung bis 3 Tage pro Ereignis / max. 10 Tage pro Jahr.

Seit 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmende in der Schweiz Anspruch auf einen bezahlten Kurzurlaub, um Familienangehörige oder Lebenspartner mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu betreuen. Die Regelung steht in Art. 329h OR.

Nur offizielle Schweizer Quellen (BSV, AHV/IV, admin.ch, Spitex, kantonale Stellen)
Beträge und Regelungen Stand 2025
Für Angehörige in der Schweiz verständlich erklärt

Schnellüberblick

RechtsgrundlageArt. 329h OR
DauerMax. 3 Tage / Ereignis, max. 10 Tage / Jahr
LohnVolle Lohnfortzahlung
ZielgruppeAngehörige und Lebenspartner
NachweisAuf Verlangen ärztliches Zeugnis
AusnahmeBei Kindern gilt kein 10-Tages-Limit

Voraussetzungen

  • Arbeitsverhältnis nach OR.
  • Betreute Person: Familienangehörige (Kinder, Eltern, Ehe-/Lebenspartner, Geschwister, Grosseltern, Enkel, Schwiegereltern) oder faktisch Lebenspartner (seit min. 5 Jahren Haushalt).
  • Krankheits- oder Unfallsituation, die kurzfristige Betreuung erfordert.
  • Arztzeugnis kann verlangt werden.

Leistungen im Detail

  • Bis 3 Tage bezahlte Freistellung pro Ereignis.
  • Bei Kindern kein 10-Tages-Limit pro Jahr.
  • Volle Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
  • Kein Abzug von Ferien oder Überstunden.

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Arbeitgeber unverzüglich informieren

  2. 2

    Situation kurz beschreiben – Art der Betreuung

  3. 3

    Falls verlangt: ärztliches Zeugnis nachreichen

  4. 4

    Nach Einsatz: Anspruch neu prüfen (Jahreslimit beachten)

Typische Fehler vermeiden

Kurzurlaub für Alltagsangelegenheiten in Anspruch nehmen – nur bei Krankheit/Unfall.
Beim Kind das Limit 10 Tage annehmen – dieses gilt nur für Erwachsene.
Betreute Person nicht dem Familienkreis entspricht.

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange dauert der Kurzurlaub?

+

Bis 3 Tage pro Ereignis, bei Erwachsenen max. 10 Tage pro Jahr.

Wer bezahlt?

+

Der Arbeitgeber, im Rahmen der Lohnfortzahlung.

Brauche ich ein Arztzeugnis?

+

Auf Verlangen des Arbeitgebers ja.

Gilt das auch für den Konkubinatspartner?

+

Ja, wenn Sie seit mindestens 5 Jahren in gemeinsamem Haushalt leben.

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Gewünschte Kontaktwege *

Offizielle Quellen (Schweiz)

  • ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
  • bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
  • ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
  • admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
  • spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
  • Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.