Hausbetreuungsgesetz · HBeG

24-Stunden-Betreuung in Österreich

Betreuung rund um die Uhr im eigenen Zuhause – legal, förderfähig, planbar.

Die 24-Stunden-Betreuung ermöglicht pflegebedürftigen Menschen ein Verbleiben im eigenen Zuhause. Zwei Betreuungskräfte wechseln sich meist im 14-Tage-Turnus ab. Die rechtliche Grundlage bilden Hausbetreuungsgesetz (HBeG) und Gewerbeordnung. Die Förderung erfolgt über das Sozialministeriumservice.

Nur offizielle Quellen (BPGG, Sozialministerium, PV, SVS)
Beträge Stand 2025/2026
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

RechtsgrundlageHausbetreuungsgesetz (HBeG) & GewO
ModelleSelbstständig oder Angestellt
Voraussetzung FörderungAb Pflegegeldstufe 3
Förderhöhe (selbstständig)Bis € 800 / Monat
Förderhöhe (angestellt)Bis € 1.600 / Monat
ZuständigSozialministeriumservice
Kosten (typisch)€ 2.500 – 3.500 / Monat

Voraussetzungen

  • Pflegegeldstufe 3 oder höher
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich
  • Betreuungsverhältnis nach HBeG (selbstständig oder angestellt)
  • Einkommensgrenze für Fördergewährung (Nettoeinkommen der pflegebedürftigen Person)
  • Nachweis über Registrierung / Anstellung der Betreuungskräfte
  • Betreuungsvertrag mit qualifizierten Personenbetreuer:innen

Leistungen im Detail

  • Grundbetreuung im Haushalt (Kochen, Reinigen, Wäsche)
  • Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität
  • Gesellschaft und Beaufsichtigung – auch nachts
  • Delegierte pflegerische Tätigkeiten (nach § 3b GuKG)
  • Delegierte ärztliche Tätigkeiten (nach § 50b ÄrzteG)
  • Begleitung zu Terminen und Einkäufen

Kostenlose Pflegeberatung Österreich

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Pflegebedarf klären

    Pflegegeld-Antrag stellen bzw. Stufe prüfen – Förderung ab Stufe 3.

  2. 2

    Vermittlungsagentur wählen

    Zertifizierte Agentur (ÖQZ 24 empfohlen) oder direkt suchen.

  3. 3

    Betreuungsvertrag abschließen

    Werk-/Dienstvertrag; Zahlungs- und Turnusregelung schriftlich.

  4. 4

    Anmeldung Gewerbe / Dienstverhältnis

    Selbstständige: Gewerbeanmeldung + SVS. Angestellte: Anmeldung bei ÖGK.

  5. 5

    Förderung beantragen

    Antrag beim Sozialministeriumservice inkl. aller Unterlagen.

  6. 6

    Betreuung starten

    Ankunft, Einschulung, Übergabe der wichtigsten Abläufe.

  7. 7

    Regelmäßige Überprüfung

    Qualitätssicherung, Turnus-Wechsel, Vertragsanpassungen.

Benötigte Unterlagen

  • Bescheid über Pflegegeldstufe (mind. 3)
  • Meldezettel und Ausweis
  • Betreuungsvertrag
  • Gewerbeschein bzw. Anmeldung ÖGK
  • Nachweis Einkommen der pflegebedürftigen Person
  • Erklärung über Vermittlungsagentur

Expertenhinweise

Kosten der 24-Stunden-Betreuung sind steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Das ÖQZ-24-Zertifikat kennzeichnet geprüfte Vermittlungsagenturen.

Bei Fragen zu Delegation: Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson (DGKP) einbeziehen.

Typische Fehler vermeiden

Betreuungskraft ohne Gewerbeanmeldung beschäftigt (illegal)
Kein schriftlicher Betreuungsvertrag
Förderung nicht rechtzeitig beantragt
Delegation pflegerischer Tätigkeiten ohne DGKP-Anordnung
Nicht zertifizierte Agentur beauftragt (ÖQZ 24 fehlt)
Steuerliche Absetzbarkeit nicht genutzt

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie viel kostet die 24-Stunden-Betreuung?

+

Typisch € 2.500 – € 3.500 pro Monat je nach Modell, Agentur und Region.

Wer bekommt Förderung?

+

Pflegebedürftige ab Pflegegeldstufe 3, unter Einkommensgrenzen; Antrag beim Sozialministeriumservice.

Wie hoch ist die Förderung?

+

Bis € 800/Monat bei selbstständigen, bis € 1.600/Monat bei angestellten Betreuungskräften.

Ist die 24-Stunden-Betreuung legal?

+

Ja, wenn Betreuungskräfte über gültige Gewerbeberechtigung oder Anstellung verfügen.

Kann ich die Kosten steuerlich absetzen?

+

Ja, als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bei Pflegegeldbezug.

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Gewünschte Kontaktwege *

Offizielle Quellen (Österreich)

  • oesterreich.gv.at – Amtsportal der Republik Österreich
  • sozialministerium.at – Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundespflegegeldgesetz (BPGG), RIS – ris.bka.gv.at
  • Pensionsversicherungsanstalt (PV) – pv.at
  • Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) – svs.at
  • Arbeiterkammer (AK) – arbeiterkammer.at
  • Zuständige Bundesländer und Gemeinden

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2025/2026 (Valorisierung durch das Sozialministerium). Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an die Pensionsversicherung (PV), die SVS oder eine anerkannte Pflegeberatung in Ihrem Bundesland.