BPGG · Bundespflegegeldgesetz

Pflegegeld in Österreich – 7 Pflegestufen im Überblick

Finanzielle Unterstützung bei dauerhaftem Pflegebedarf – bundesweit einheitlich geregelt.

Das österreichische Pflegegeld ist eine zweckgebundene Geldleistung nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG). Es soll den pflegebedingten Mehraufwand pauschal abgelten – unabhängig von Einkommen, Vermögen und der Ursache der Pflegebedürftigkeit. Zuständig sind die Pensionsversicherung (PV), die SVS oder ein anderer Sozialversicherungsträger.

Nur offizielle Quellen (BPGG, Sozialministerium, PV, SVS)
Beträge Stand 2025/2026
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

RechtsgrundlageBundespflegegeldgesetz (BPGG)
AnspruchStändiger Pflegebedarf voraussichtlich mind. 6 Monate
PflegebedarfAb > 65 Stunden pro Monat (Stufe 1)
Auszahlung12x jährlich, kein 13./14. Bezug
ZuständigPensionsversicherung, SVS oder Unfallversicherung
AntragFormlos oder mit Antragsformular
WohnsitzGewöhnlicher Aufenthalt in Österreich
Einkommen/VermögenWird NICHT geprüft

Pflegegeld-Höhe 2025/2026 nach Pflegestufen

StufePflegebedarfMonatlicher Betrag
Stufe 1> 65 Std. / Monat€ 200,80
Stufe 2> 95 Std. / Monat€ 370,30
Stufe 3> 120 Std. / Monat€ 577,00
Stufe 4> 160 Std. / Monat€ 865,10
Stufe 5> 180 Std. + außergewöhnlicher Pflegeaufwand€ 1.175,20
Stufe 6> 180 Std. + zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen / dauernde Beaufsichtigung€ 1.641,10
Stufe 7> 180 Std. + praktische Bewegungsunfähigkeit / gleichzuachtender Zustand€ 2.156,60

Voraussetzungen

  • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung
  • Voraussichtliche Dauer des Pflegebedarfs mindestens sechs Monate
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich (EU/EWR-Ausnahmen möglich)
  • Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat (Stufe 1)
  • Grundleistung (Pension, Rente, Unfallrente) oder Anspruch nach § 3a BPGG
  • Keine Einkommens- oder Vermögensprüfung

Wer hat Anspruch?

  • Pensionist:innen der PV/SVS/BVAEB
  • Bezieher:innen einer Unfallrente (AUVA)
  • Kinder und Jugendliche mit erhöhtem Pflegebedarf
  • Personen ohne Grundleistung nach § 3a BPGG
  • Beamte im Ruhestand über zuständigen Dienstgeber

Leistungen im Detail

  • Monatliche Geldleistung, 12x jährlich
  • Kombinierbar mit Sachleistungen (mobile Pflege, Heimhilfe)
  • Grundlage für Förderung der 24-Stunden-Betreuung
  • Grundlage für Angehörigenbonus, Pflegekarenzgeld u. a.
  • Bei Auslandsaufenthalt in EU/EWR grundsätzlich exportierbar

Kostenlose Pflegeberatung Österreich

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Antrag stellen

    Formlos oder mit Formular bei der PV / SVS / BVAEB einbringen.

  2. 2

    Terminvereinbarung Begutachtung

    Ein diplomierter Pflege-Sachverständiger oder Arzt vereinbart einen Hausbesuch.

  3. 3

    Pflegebegutachtung zu Hause

    Erhebung des Pflegebedarfs anhand der Einstufungsverordnung (EinstV).

  4. 4

    Bescheid

    Bescheid mit Pflegestufe, Beginn und monatlichem Betrag.

  5. 5

    Auszahlung

    Rückwirkend ab Antragsmonat; Nachzahlung erfolgt automatisch.

  6. 6

    Höherstufung bei Verschlechterung

    Bei erhöhtem Bedarf jederzeit neuer Antrag möglich.

Benötigte Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular oder formloses Schreiben
  • Ärztliche Befunde, Krankenhausberichte, Diagnosen
  • Medikamentenliste
  • Pflegetagebuch / Pflegeprotokoll (empfohlen)
  • e-card und Ausweis der pflegebedürftigen Person
  • Vollmacht bei Antragstellung durch Angehörige

Expertenhinweise

Führen Sie mindestens 14 Tage vor der Begutachtung ein Pflegetagebuch mit allen Hilfeleistungen.

Der Antrag wirkt auf den Monatsersten des Antragsmonats zurück – nicht auf den Zeitpunkt der Verschlechterung.

Gegen den Bescheid ist innerhalb von 3 Monaten Klage beim Arbeits- und Sozialgericht möglich (§ 65 ASGG).

Typische Fehler vermeiden

Pflegetagebuch nicht geführt – Aufwand wird unterschätzt
Termin ohne Angehörige wahrgenommen
Gute Tage geschildert statt realer Pflegealltag
Diagnosen und Befunde nicht griffbereit
Nach Verschlechterung keinen neuen Antrag gestellt
Bescheid ohne Prüfung akzeptiert – Beschwerde nicht genutzt

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Häufige Fragen (FAQ)

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld in Österreich?

+

Personen mit ständigem Pflegebedarf von mindestens 6 Monaten und mehr als 65 Stunden pro Monat, mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich.

Wird Einkommen oder Vermögen berücksichtigt?

+

Nein. Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung nach dem BPGG und einkommens- sowie vermögensunabhängig.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

+

Je nach Stufe 200,80 € (Stufe 1) bis 2.156,60 € (Stufe 7) monatlich (Stand 2025/2026, Valorisierung durch das Sozialministerium).

Wer zahlt das Pflegegeld aus?

+

Der zuständige Sozialversicherungsträger: PV bei ASVG-Pension, SVS bei Selbstständigen, BVAEB bei Beamt:innen, AUVA bei Unfallrente.

Was kann ich mit dem Pflegegeld bezahlen?

+

Es ist zweckgebunden für pflegebedingten Mehraufwand: Angehörige, mobile Dienste, Heimhilfe, 24-Stunden-Betreuung, Hilfsmittel u. a.

Muss ich Pflegegeld versteuern?

+

Nein, das Pflegegeld ist steuerfrei.

Wie oft wird das Pflegegeld valorisiert?

+

Das Sozialministerium passt das Pflegegeld jährlich per Verordnung an (zuletzt jährliche Erhöhungen im Rahmen der Anpassungsfaktoren).

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Offizielle Quellen (Österreich)

  • oesterreich.gv.at – Amtsportal der Republik Österreich
  • sozialministerium.at – Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundespflegegeldgesetz (BPGG), RIS – ris.bka.gv.at
  • Pensionsversicherungsanstalt (PV) – pv.at
  • Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) – svs.at
  • Arbeiterkammer (AK) – arbeiterkammer.at
  • Zuständige Bundesländer und Gemeinden

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2025/2026 (Valorisierung durch das Sozialministerium). Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an die Pensionsversicherung (PV), die SVS oder eine anerkannte Pflegeberatung in Ihrem Bundesland.