ZGB · OR · KVG · KESB

Rechte pflegender Angehöriger

Vertretung, Vorsorge und Schutz in der Betreuung von Familienmitgliedern.

In der Schweiz regeln ZGB, OR und Sozialversicherungsgesetze die Rechte und Pflichten pflegender Angehöriger. Zentral sind das Vertretungsrecht bei urteilsunfähigen Personen, der Vorsorgeauftrag, die Patientenverfügung und die Zuständigkeiten der Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Nur offizielle Schweizer Quellen (BSV, AHV/IV, admin.ch, Spitex, kantonale Stellen)
Beträge und Regelungen Stand 2025
Für Angehörige in der Schweiz verständlich erklärt

Schnellüberblick

VertretungsrechtEhegatten / eingetragene Partner (Art. 374 ZGB)
VorsorgeauftragFreie Bestimmung durch die betroffene Person (Art. 360 ff. ZGB)
PatientenverfügungMedizinische Wünsche vorab regeln (Art. 370 ff. ZGB)
BeistandschaftenKESB nach Art. 388 ff. ZGB
AuskunftsrechtGegenüber Ärzten und Institutionen bei Vertretungsberechtigung
ArbeitsrechtKurzurlaub, Betreuungsurlaub, Kündigungsschutz

Voraussetzungen

  • Vertretung: Ehegatte oder eingetragener Partner, sonst Verwandte in gesetzlicher Reihenfolge.
  • Vorsorgeauftrag: eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder öffentlich beurkundet.
  • Patientenverfügung: schriftlich, datiert, unterschrieben.
  • KESB-Massnahme: nur wenn Vorsorgeinstrumente fehlen oder nicht ausreichen.

Leistungen im Detail

  • Vertretung in medizinischen und administrativen Angelegenheiten.
  • Zugriff auf Informationen und Akten der betreuten Person (im Rahmen des Vertretungsrechts).
  • Mitwirkung bei Entscheidungen der Spitex, Ärzte und Heime.
  • Möglichkeit, gegen Entscheide der KESB Beschwerde zu führen.
  • Rechte am Arbeitsplatz (Kurzurlaub, Betreuungsurlaub, Kündigungsschutz).

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Vorsorge dokumentieren

    Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung frühzeitig verfassen.

  2. 2

    Vertretungsrecht klären

    Wer vertritt die Person bei Urteilsunfähigkeit? Reihenfolge nach Art. 378 ZGB beachten.

  3. 3

    Kommunikation regeln

    Vollmachten für Ärzte, Spitex, Banken, Versicherungen erteilen.

  4. 4

    KESB rechtzeitig kontaktieren

    Wenn keine Vorsorgeinstrumente vorliegen oder Konflikte in der Familie bestehen.

  5. 5

    Eigene Rechte kennen

    Arbeitsrechtliche Ansprüche, Betreuungsgutschriften und Beratungsangebote nutzen.

Typische Fehler vermeiden

Vorsorgeauftrag zu spät verfassen, wenn Urteilsfähigkeit bereits infrage steht.
Vertretungsrecht überschätzen – Ehegatten haben nicht in allen Bereichen automatisch Vollmacht.
Konflikte in der Familie ignorieren – KESB frühzeitig einbeziehen.

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Häufige Fragen (FAQ)

Darf ich meinen Vater bei der Krankenkasse vertreten?

+

Bei Urteilsunfähigkeit gilt die gesetzliche Reihenfolge nach Art. 378 ZGB. Ehegatte / eingetragene Partnerin steht an erster Stelle, dann Nachkommen, Eltern, Geschwister. Ein Vorsorgeauftrag geht vor.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung?

+

Der Vorsorgeauftrag regelt Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr. Die Patientenverfügung legt medizinische Massnahmen fest.

Wann greift die KESB ein?

+

Wenn ohne behördliche Massnahme keine ausreichende Vertretung möglich ist – z. B. bei fehlenden Vorsorgeinstrumenten, Familienkonflikten oder komplexen Vermögensverhältnissen.

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Gewünschte Kontaktwege *

Offizielle Quellen (Schweiz)

  • ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
  • bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
  • ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
  • admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
  • spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
  • Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.