§ 14d AVRAG

Pflegeteilzeit in Österreich

Arbeitszeit reduzieren, um einen Angehörigen zu pflegen.

Die Pflegeteilzeit erlaubt eine Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit auf mindestens 10 Stunden über einen Zeitraum von 1 bis 3 Monaten. Rechtsgrundlage: § 14d AVRAG. Auch hier gilt Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Nur offizielle Quellen (BPGG, Sozialministerium, PV, SVS)
Beträge Stand 2025/2026
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

Rechtsgrundlage§ 14d AVRAG
Dauer1 bis 3 Monate
Mindest-Arbeitszeit10 Wochenstunden
VereinbarungSchriftlich
Voraussetzung AngehörigerPflegegeldstufe 3 (Demenz/Minderjährige ab Stufe 1)
Finanzielle AbsicherungAnteiliges Pflegekarenzgeld

Voraussetzungen

  • Naher Angehöriger mit Pflegegeldstufe 3+ (Ausnahmen ab Stufe 1)
  • Schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
  • Beschäftigung seit mind. 3 Monaten ununterbrochen
  • Wochenarbeitszeit bleibt mindestens 10 Stunden

Leistungen im Detail

  • Reduzierte Arbeitszeit für Pflegetätigkeit
  • Anteiliges Pflegekarenzgeld
  • Sozialversicherungsschutz
  • Kündigungs- und Entlassungsschutz

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Bedarfsermittlung

    Wie viele Stunden Pflege sind nötig?

  2. 2

    Vereinbarung mit Arbeitgeber

    Wochenstunden, Zeitraum, Lage der Arbeitszeit.

  3. 3

    Antrag Pflegekarenzgeld

    Anteilig entsprechend der reduzierten Stunden.

  4. 4

    Umsetzung

    Neue Arbeitszeit tritt in Kraft.

  5. 5

    Wiedereinstieg

    Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit nach Ende.

Typische Fehler vermeiden

Mindeststundenanzahl (10h/Woche) unterschritten
Vereinbarung nur mündlich
Pflegekarenzgeld vergessen zu beantragen
Verwechslung mit Elternteilzeit

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zur Pflegekarenz?

+

Pflegeteilzeit = reduzierte Arbeitszeit, Pflegekarenz = vollständige Freistellung.

Wie lange kann ich in Pflegeteilzeit sein?

+

1 bis 3 Monate pro Anlassfall.

Wieviel Pflegekarenzgeld bekomme ich?

+

Anteilig zur Reduktion – Berechnung nach fiktivem Arbeitslosengeld.

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Offizielle Quellen (Österreich)

  • oesterreich.gv.at – Amtsportal der Republik Österreich
  • sozialministerium.at – Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundespflegegeldgesetz (BPGG), RIS – ris.bka.gv.at
  • Pensionsversicherungsanstalt (PV) – pv.at
  • Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) – svs.at
  • Arbeiterkammer (AK) – arbeiterkammer.at
  • Zuständige Bundesländer und Gemeinden

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2025/2026 (Valorisierung durch das Sozialministerium). Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an die Pensionsversicherung (PV), die SVS oder eine anerkannte Pflegeberatung in Ihrem Bundesland.