Pflegeteilzeit in Österreich
Arbeitszeit reduzieren, um einen Angehörigen zu pflegen.
Die Pflegeteilzeit erlaubt eine Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit auf mindestens 10 Stunden über einen Zeitraum von 1 bis 3 Monaten. Rechtsgrundlage: § 14d AVRAG. Auch hier gilt Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Schnellüberblick
| Rechtsgrundlage | § 14d AVRAG |
| Dauer | 1 bis 3 Monate |
| Mindest-Arbeitszeit | 10 Wochenstunden |
| Vereinbarung | Schriftlich |
| Voraussetzung Angehöriger | Pflegegeldstufe 3 (Demenz/Minderjährige ab Stufe 1) |
| Finanzielle Absicherung | Anteiliges Pflegekarenzgeld |
Voraussetzungen
- Naher Angehöriger mit Pflegegeldstufe 3+ (Ausnahmen ab Stufe 1)
- Schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
- Beschäftigung seit mind. 3 Monaten ununterbrochen
- Wochenarbeitszeit bleibt mindestens 10 Stunden
Leistungen im Detail
- Reduzierte Arbeitszeit für Pflegetätigkeit
- Anteiliges Pflegekarenzgeld
- Sozialversicherungsschutz
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
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Schritt für Schritt
- 1
Bedarfsermittlung
Wie viele Stunden Pflege sind nötig?
- 2
Vereinbarung mit Arbeitgeber
Wochenstunden, Zeitraum, Lage der Arbeitszeit.
- 3
Antrag Pflegekarenzgeld
Anteilig entsprechend der reduzierten Stunden.
- 4
Umsetzung
Neue Arbeitszeit tritt in Kraft.
- 5
Wiedereinstieg
Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit nach Ende.
Typische Fehler vermeiden
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Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zur Pflegekarenz?
+
Pflegeteilzeit = reduzierte Arbeitszeit, Pflegekarenz = vollständige Freistellung.
Wie lange kann ich in Pflegeteilzeit sein?
+
1 bis 3 Monate pro Anlassfall.
Wieviel Pflegekarenzgeld bekomme ich?
+
Anteilig zur Reduktion – Berechnung nach fiktivem Arbeitslosengeld.
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Offizielle Quellen (Österreich)
- oesterreich.gv.at – Amtsportal der Republik Österreich
- sozialministerium.at – Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundespflegegeldgesetz (BPGG), RIS – ris.bka.gv.at
- Pensionsversicherungsanstalt (PV) – pv.at
- Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) – svs.at
- Arbeiterkammer (AK) – arbeiterkammer.at
- Zuständige Bundesländer und Gemeinden
Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2025/2026 (Valorisierung durch das Sozialministerium). Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an die Pensionsversicherung (PV), die SVS oder eine anerkannte Pflegeberatung in Ihrem Bundesland.