Bundespflegegeldgesetz – § 21c

Pflegekarenzgeld in Österreich

Finanzielle Absicherung während Pflegekarenz oder -teilzeit.

Das Pflegekarenzgeld gleicht den Einkommensausfall während einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit teilweise aus. Es wird vom Bund über das Sozialministeriumservice ausbezahlt und entspricht in der Höhe dem fiktiven Arbeitslosengeld (mindestens Kinderbetreuungsgeld pauschal).

Nur offizielle Quellen (BPGG, Sozialministerium, PV, SVS)
Beträge Stand 2025/2026
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

Rechtsgrundlage§ 21c BPGG
ZuständigSozialministeriumservice
HöheFiktives Arbeitslosengeld (55 % Nettoentgelt) + Kinderzuschläge
MindesthöheKinderbetreuungsgeld-Pauschale
Dauer1 bis 3 Monate (analog Karenz)
AntragBis spätestens 14 Tage nach Karenzbeginn

Voraussetzungen

  • Wirksame Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
  • Pflegegeldstufe des Angehörigen ≥ 3 (Ausnahmen)
  • Angemeldete Beschäftigung vor Karenzantritt
  • Antrag beim Sozialministeriumservice

Leistungen im Detail

  • Monatliche Ersatzleistung
  • Sozialversicherungsschutz (KV, PV)
  • Steuerfrei

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Karenz/Teilzeit vereinbaren

    Schriftliche Vereinbarung mit Arbeitgeber.

  2. 2

    Antrag ausfüllen

    Formular des Sozialministeriumservice.

  3. 3

    Nachweise beilegen

    Karenzvereinbarung, Pflegegeldbescheid, Nachweis Verwandtschaft.

  4. 4

    Bescheid abwarten

    Bewilligung meist innerhalb weniger Wochen.

  5. 5

    Monatliche Auszahlung

    Direkt auf das Bankkonto.

Typische Fehler vermeiden

Antragsfrist von 14 Tagen ab Karenzantritt versäumt
Karenzvereinbarung nicht schriftlich beigelegt
Falsche Berechnungsgrundlage angegeben

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Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist das Pflegekarenzgeld?

+

Es entspricht dem fiktiven Arbeitslosengeld (rund 55 % des Nettoentgelts) plus Kinderzuschläge; mindestens die Kinderbetreuungsgeld-Pauschale.

Wer zahlt aus?

+

Das Sozialministeriumservice.

Wie lange bekomme ich es?

+

Für die Dauer der Karenz oder Teilzeit (1–3 Monate).

Muss ich es versteuern?

+

Nein, es ist steuerfrei.

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Offizielle Quellen (Österreich)

  • oesterreich.gv.at – Amtsportal der Republik Österreich
  • sozialministerium.at – Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundespflegegeldgesetz (BPGG), RIS – ris.bka.gv.at
  • Pensionsversicherungsanstalt (PV) – pv.at
  • Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) – svs.at
  • Arbeiterkammer (AK) – arbeiterkammer.at
  • Zuständige Bundesländer und Gemeinden

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2025/2026 (Valorisierung durch das Sozialministerium). Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an die Pensionsversicherung (PV), die SVS oder eine anerkannte Pflegeberatung in Ihrem Bundesland.