Pflegekarenzgeld in Österreich
Finanzielle Absicherung während Pflegekarenz oder -teilzeit.
Das Pflegekarenzgeld gleicht den Einkommensausfall während einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit teilweise aus. Es wird vom Bund über das Sozialministeriumservice ausbezahlt und entspricht in der Höhe dem fiktiven Arbeitslosengeld (mindestens Kinderbetreuungsgeld pauschal).
Schnellüberblick
| Rechtsgrundlage | § 21c BPGG |
| Zuständig | Sozialministeriumservice |
| Höhe | Fiktives Arbeitslosengeld (55 % Nettoentgelt) + Kinderzuschläge |
| Mindesthöhe | Kinderbetreuungsgeld-Pauschale |
| Dauer | 1 bis 3 Monate (analog Karenz) |
| Antrag | Bis spätestens 14 Tage nach Karenzbeginn |
Voraussetzungen
- Wirksame Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
- Pflegegeldstufe des Angehörigen ≥ 3 (Ausnahmen)
- Angemeldete Beschäftigung vor Karenzantritt
- Antrag beim Sozialministeriumservice
Leistungen im Detail
- Monatliche Ersatzleistung
- Sozialversicherungsschutz (KV, PV)
- Steuerfrei
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Schritt für Schritt
- 1
Karenz/Teilzeit vereinbaren
Schriftliche Vereinbarung mit Arbeitgeber.
- 2
Antrag ausfüllen
Formular des Sozialministeriumservice.
- 3
Nachweise beilegen
Karenzvereinbarung, Pflegegeldbescheid, Nachweis Verwandtschaft.
- 4
Bescheid abwarten
Bewilligung meist innerhalb weniger Wochen.
- 5
Monatliche Auszahlung
Direkt auf das Bankkonto.
Typische Fehler vermeiden
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Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist das Pflegekarenzgeld?
+
Es entspricht dem fiktiven Arbeitslosengeld (rund 55 % des Nettoentgelts) plus Kinderzuschläge; mindestens die Kinderbetreuungsgeld-Pauschale.
Wer zahlt aus?
+
Das Sozialministeriumservice.
Wie lange bekomme ich es?
+
Für die Dauer der Karenz oder Teilzeit (1–3 Monate).
Muss ich es versteuern?
+
Nein, es ist steuerfrei.
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Offizielle Quellen (Österreich)
- oesterreich.gv.at – Amtsportal der Republik Österreich
- sozialministerium.at – Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundespflegegeldgesetz (BPGG), RIS – ris.bka.gv.at
- Pensionsversicherungsanstalt (PV) – pv.at
- Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) – svs.at
- Arbeiterkammer (AK) – arbeiterkammer.at
- Zuständige Bundesländer und Gemeinden
Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2025/2026 (Valorisierung durch das Sozialministerium). Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an die Pensionsversicherung (PV), die SVS oder eine anerkannte Pflegeberatung in Ihrem Bundesland.