Antragstellung Österreich

Pflegegeld beantragen in Österreich

Schritt für Schritt vom Antrag bis zum Bescheid.

Der Pflegegeldantrag wird beim zuständigen Sozialversicherungsträger eingebracht – meist der Pensionsversicherungsanstalt (PV), der SVS oder BVAEB. Das Verfahren ist einheitlich geregelt, kostenlos und wirkt rückwirkend auf den Antragsmonat.

Nur offizielle Quellen (BPGG, Sozialministerium, PV, SVS)
Beträge Stand 2025/2026
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

Zuständig bei Pension (ASVG)Pensionsversicherungsanstalt (PV)
Zuständig bei SelbstständigenSVS
Zuständig bei Beamt:innenBVAEB / Dienstgeber
AntragskostenKostenlos
WirkungRückwirkend zum Antragsmonat
BearbeitungsdauerMeist 2–3 Monate
FormFormlos oder Formular

Voraussetzungen

  • Ständiger Pflegebedarf > 65 Std./Monat
  • Voraussichtliche Dauer mindestens 6 Monate
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich
  • Antragstellung durch Betroffene oder Bevollmächtigte
  • Ärztlich dokumentierte Diagnose (nicht zwingend beizulegen, aber empfohlen)

Leistungen im Detail

  • Pflegegeld nach Stufen 1–7
  • Rückwirkende Auszahlung ab Antragsmonat
  • Automatische Prüfung auf Angehörigenbonus (bei Erstantrag)
  • Kostenlose Begutachtung zu Hause

Kostenlose Pflegeberatung Österreich

Wir unterstützen Sie kostenlos und unverbindlich bei Antrag, Einstufung und den nächsten Schritten.

Schritt für Schritt

  1. 1

    Zuständigen Träger klären

    PV (ASVG-Pension), SVS (Selbstständige/Bauern), BVAEB (Beamt:innen), AUVA (Unfallrente). Ohne Grundleistung: PV.

  2. 2

    Antrag ausfüllen

    Formular über pv.at, svs.at oder oesterreich.gv.at – oder formloses Schreiben.

  3. 3

    Antrag einbringen

    Per Post, persönlich, elektronisch oder über AK / Sozialberatung.

  4. 4

    Terminvereinbarung

    Der Träger kontaktiert Sie für einen Hausbesuch der Gutachter:in.

  5. 5

    Pflegebegutachtung

    Erhebung des Pflegebedarfs vor Ort nach der Einstufungsverordnung (EinstV).

  6. 6

    Bescheid abwarten

    Bescheid enthält Stufe, Betrag und Beginn – meist 2–3 Monate nach Antrag.

  7. 7

    Auszahlung

    Automatisch monatlich, Nachzahlung ab Antragsmonat.

  8. 8

    Bei Ablehnung: Beschwerde

    Innerhalb 3 Monaten Klage beim Arbeits- und Sozialgericht.

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular oder formloses Schreiben
  • Ärztliche Befunde, Diagnosen, Krankenhausberichte
  • Medikamentenliste
  • Pflegetagebuch
  • e-card der pflegebedürftigen Person
  • Bevollmächtigung bei Antragstellung durch Dritte

Expertenhinweise

Sobald ein dauerhafter Pflegebedarf absehbar ist, sofort Antrag stellen – Rückwirkung nur ab Antragsmonat.

AK und Sozialministeriumservice bieten kostenlose Unterstützung beim Antrag.

Typische Fehler vermeiden

Antrag zu spät gestellt – Pflegegeld gilt nur ab Antragsmonat
Falscher Träger angeschrieben (Antrag wird zwar weitergeleitet, aber Zeitverlust)
Keine Kopie der Unterlagen behalten
Beschwerdefrist von 3 Monaten übersehen
Pflegebedarf nicht dokumentiert

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Häufige Fragen (FAQ)

Wo stelle ich den Antrag?

+

Beim zuständigen Sozialversicherungsträger: PV (ASVG-Pension), SVS (Selbstständige/Bauern), BVAEB (Beamt:innen), AUVA (Unfallrente).

Kostet der Antrag etwas?

+

Nein, das gesamte Verfahren ist kostenlos.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

+

Meist 2–3 Monate ab Antrag bis Bescheid.

Ab wann bekomme ich Pflegegeld?

+

Rückwirkend ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag eingebracht wurde.

Was tun bei Ablehnung oder zu niedriger Stufe?

+

Innerhalb 3 Monaten Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (ASGG). Kostenlose Beratung bei AK oder Sozialministeriumservice.

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Offizielle Quellen (Österreich)

  • oesterreich.gv.at – Amtsportal der Republik Österreich
  • sozialministerium.at – Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundespflegegeldgesetz (BPGG), RIS – ris.bka.gv.at
  • Pensionsversicherungsanstalt (PV) – pv.at
  • Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) – svs.at
  • Arbeiterkammer (AK) – arbeiterkammer.at
  • Zuständige Bundesländer und Gemeinden

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2025/2026 (Valorisierung durch das Sozialministerium). Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an die Pensionsversicherung (PV), die SVS oder eine anerkannte Pflegeberatung in Ihrem Bundesland.