Pflegefinanzierung nach Krankenversicherungsgesetz
Wie sich Krankenversicherung, versicherte Person und Kanton die Pflegekosten teilen.
Seit 2011 gilt in der Schweiz die «neue Pflegefinanzierung»: Die Kosten für Pflegeleistungen (Spitex und Pflegeheim) werden auf drei Kostenträger aufgeteilt – die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP), die versicherte Person mit einem gedeckelten Eigenanteil und der Kanton oder die Gemeinde als Restfinanzierer.
Schnellüberblick
| Rechtsgrundlage | KVG Art. 25a |
| Kostenträger | Krankenversicherung · Versicherte Person · Kanton/Gemeinde |
| OKP-Beitrag | Bundeseinheitlich per Verordnung (KLV) |
| Eigenanteil | Max. 20 % des höchsten OKP-Beitrags |
| Restfinanzierung | Kanton oder Gemeinde nach kantonalem Recht |
| Betrifft | Spitex und Pflegeheim |
Aufteilung der Pflegekosten (vereinfacht)
| Kostenträger | Anteil / Regel |
|---|---|
| Krankenversicherung (OKP) | Fester Frankenbetrag pro Pflegestufe / Zeiteinheit |
| Versicherte Person | Max. 20 % des höchsten OKP-Beitrags (2025: max. ca. CHF 23 / Tag Heim) |
| Kanton / Gemeinde | Restfinanzierung nach kantonalem Recht |
Voraussetzungen
- Ärztlich angeordnete Pflege gemäss KLV.
- Leistung durch anerkannte Spitex-Organisation, selbständige Pflegefachperson oder Pflegeheim.
- Wohnsitz in der Schweiz und Bezug einer OKP-Versicherung.
Leistungen im Detail
- Übernahme der pflegerischen Leistungen (Abklärung, Behandlung, Grundpflege).
- Nicht enthalten: Betreuung, Hauswirtschaft, Hotellerie (Zimmer, Verpflegung, Wäsche).
- OKP zahlt fixen Beitrag pro Zeiteinheit oder Pflegestufe (Heim).
- Kanton oder Gemeinde deckt die Differenz zur effektiven Pflegetaxe.
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Schritt für Schritt
- 1
Ärztliche Anordnung
Hausarzt oder Klinik ordnet Pflegebedarf schriftlich an.
- 2
Bedarfsabklärung
Spitex oder Heim ermittelt Pflegebedarf (z. B. RAI-HC bzw. BESA/RAI-NH).
- 3
Kostengutsprache
Krankenkasse und Kanton werden informiert.
- 4
Rechnungsstellung
OKP-Anteil, Eigenanteil und Restfinanzierung werden separat abgerechnet.
- 5
Restfinanzierung sicherstellen
Wohnsitzgemeinde oder Kanton übernimmt Differenz gemäss kantonalem Recht.
Expertenhinweise
Betreuungs- und Hotellerie-Kosten sind vollständig durch die Bewohnerin/den Bewohner zu tragen (ggf. mit EL).
Der maximale Eigenanteil ist bundesweit gedeckelt – Kantone können günstiger sein.
Bei Wohnsitzwechsel gilt der Grundsatz: Restfinanzierer ist die Herkunftsgemeinde vor Heimeintritt.
Typische Fehler vermeiden
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Häufige Fragen (FAQ)
Was zahlt die Krankenkasse?
+
Einen bundesweit festgelegten Betrag pro Pflegestufe oder Zeiteinheit – nicht die vollen Pflegekosten.
Wie hoch ist mein Eigenanteil?
+
Höchstens 20 % des höchsten OKP-Beitrags – im Heim aktuell ca. CHF 23 pro Tag.
Wer zahlt den Rest?
+
Der Wohnkanton bzw. die Wohngemeinde nach kantonalem Recht (Restfinanzierung).
Sind Betreuungskosten inbegriffen?
+
Nein. Betreuung, Hauswirtschaft und Hotellerie tragen Sie selbst – EL können helfen.
Gilt das auch für Spitex?
+
Ja, dieselbe Aufteilung gilt für Spitex und Pflegeheim.
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Offizielle Quellen (Schweiz)
- ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
- bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
- ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
- admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
- spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
- Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste
Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.