KVG · Neue Pflegefinanzierung

Pflegefinanzierung nach Krankenversicherungsgesetz

Wie sich Krankenversicherung, versicherte Person und Kanton die Pflegekosten teilen.

Seit 2011 gilt in der Schweiz die «neue Pflegefinanzierung»: Die Kosten für Pflegeleistungen (Spitex und Pflegeheim) werden auf drei Kostenträger aufgeteilt – die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP), die versicherte Person mit einem gedeckelten Eigenanteil und der Kanton oder die Gemeinde als Restfinanzierer.

Nur offizielle Schweizer Quellen (BSV, AHV/IV, admin.ch, Spitex, kantonale Stellen)
Beträge und Regelungen Stand 2025
Für Angehörige in der Schweiz verständlich erklärt

Schnellüberblick

RechtsgrundlageKVG Art. 25a
KostenträgerKrankenversicherung · Versicherte Person · Kanton/Gemeinde
OKP-BeitragBundeseinheitlich per Verordnung (KLV)
EigenanteilMax. 20 % des höchsten OKP-Beitrags
RestfinanzierungKanton oder Gemeinde nach kantonalem Recht
BetrifftSpitex und Pflegeheim

Aufteilung der Pflegekosten (vereinfacht)

KostenträgerAnteil / Regel
Krankenversicherung (OKP)Fester Frankenbetrag pro Pflegestufe / Zeiteinheit
Versicherte PersonMax. 20 % des höchsten OKP-Beitrags (2025: max. ca. CHF 23 / Tag Heim)
Kanton / GemeindeRestfinanzierung nach kantonalem Recht

Voraussetzungen

  • Ärztlich angeordnete Pflege gemäss KLV.
  • Leistung durch anerkannte Spitex-Organisation, selbständige Pflegefachperson oder Pflegeheim.
  • Wohnsitz in der Schweiz und Bezug einer OKP-Versicherung.

Leistungen im Detail

  • Übernahme der pflegerischen Leistungen (Abklärung, Behandlung, Grundpflege).
  • Nicht enthalten: Betreuung, Hauswirtschaft, Hotellerie (Zimmer, Verpflegung, Wäsche).
  • OKP zahlt fixen Beitrag pro Zeiteinheit oder Pflegestufe (Heim).
  • Kanton oder Gemeinde deckt die Differenz zur effektiven Pflege­taxe.

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Ärztliche Anordnung

    Hausarzt oder Klinik ordnet Pflege­bedarf schriftlich an.

  2. 2

    Bedarfsabklärung

    Spitex oder Heim ermittelt Pflegebedarf (z. B. RAI-HC bzw. BESA/RAI-NH).

  3. 3

    Kostengutsprache

    Krankenkasse und Kanton werden informiert.

  4. 4

    Rechnungsstellung

    OKP-Anteil, Eigenanteil und Restfinanzierung werden separat abgerechnet.

  5. 5

    Restfinanzierung sicherstellen

    Wohnsitzgemeinde oder Kanton übernimmt Differenz gemäss kantonalem Recht.

Expertenhinweise

Betreuungs- und Hotellerie-Kosten sind vollständig durch die Bewohnerin/den Bewohner zu tragen (ggf. mit EL).

Der maximale Eigenanteil ist bundesweit gedeckelt – Kantone können günstiger sein.

Bei Wohnsitzwechsel gilt der Grundsatz: Restfinanzierer ist die Herkunftsgemeinde vor Heimeintritt.

Typische Fehler vermeiden

Betreuungs- und Pflegekosten verwechseln – nur Pflege ist KVG-pflichtig.
Auf Ergänzungsleistungen verzichten, obwohl Anspruch besteht.
Restfinanzierung des «falschen» Wohnsitzkantons akzeptieren.

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Häufige Fragen (FAQ)

Was zahlt die Krankenkasse?

+

Einen bundesweit festgelegten Betrag pro Pflegestufe oder Zeiteinheit – nicht die vollen Pflegekosten.

Wie hoch ist mein Eigenanteil?

+

Höchstens 20 % des höchsten OKP-Beitrags – im Heim aktuell ca. CHF 23 pro Tag.

Wer zahlt den Rest?

+

Der Wohnkanton bzw. die Wohngemeinde nach kantonalem Recht (Restfinanzierung).

Sind Betreuungskosten inbegriffen?

+

Nein. Betreuung, Hauswirtschaft und Hotellerie tragen Sie selbst – EL können helfen.

Gilt das auch für Spitex?

+

Ja, dieselbe Aufteilung gilt für Spitex und Pflegeheim.

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Gewünschte Kontaktwege *

Offizielle Quellen (Schweiz)

  • ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
  • bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
  • ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
  • admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
  • spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
  • Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.