IV · Art. 42ter Abs. 3 IVG

Intensivpflegezuschlag der IV

Zusatzleistung für Kinder und Jugendliche mit besonders hohem Pflegebedarf.

Der Intensivpflegezuschlag wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet – für minderjährige Versicherte, die zu Hause leben und einen intensiven behinderungsbedingten Betreuungsaufwand haben.

Nur offizielle Schweizer Quellen (BSV, AHV/IV, admin.ch, Spitex, kantonale Stellen)
Beträge und Regelungen Stand 2025
Für Angehörige in der Schweiz verständlich erklärt

Schnellüberblick

RechtsgrundlageArt. 42ter Abs. 3 IVG
TrägerIV-Stelle des Wohnkantons
ZielgruppeMinderjährige mit HE der IV
BedingungZusätzlicher Betreuungsaufwand > 4 / 6 / 8 Std. pro Tag
HöheCHF 493 / 985 / 1'478 pro Monat (Stand 2025)
OrtNur bei Aufenthalt zu Hause

Voraussetzungen

  • Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV.
  • Minderjährige Person, die zu Hause lebt.
  • Zusätzlicher, behinderungsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag.
  • Nachgewiesener Aufwand durch strukturierte Abklärung der IV.

Leistungen im Detail

  • Monatlicher Zusatzbeitrag je nach Aufwandsstufe (4h / 6h / 8h).
  • Wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung ausgerichtet.
  • Kombinierbar mit Kinderspitex und Assistenzbeitrag.

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Anmeldung bei der IV-Stelle

  2. 2

    Abklärung des Betreuungsaufwands vor Ort

  3. 3

    Verfügung mit Aufwandsstufe

  4. 4

    Monatliche Auszahlung durch die IV

Typische Fehler vermeiden

Betreuungsaufwand nicht dokumentieren.
Nur medizinische Aspekte aufführen – auch pädagogischer und pflegerischer Alltag zählt.

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Häufige Fragen (FAQ)

Ab welchem Aufwand besteht Anspruch?

+

Ab 4 Stunden zusätzlichem Betreuungsaufwand pro Tag.

Wird der Zuschlag auch im Heim ausgerichtet?

+

Nein – nur bei Aufenthalt zu Hause.

Kann er mit dem Assistenzbeitrag kombiniert werden?

+

Ja, die Leistungen sind kumulierbar.

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Gewünschte Kontaktwege *

Offizielle Quellen (Schweiz)

  • ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
  • bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
  • ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
  • admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
  • spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
  • Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.