Kurzurlaub für pflegende Angehörige
Kurzfristige, bezahlte Abwesenheit für die Betreuung eines Familienmitglieds.
Seit 2021 haben Arbeitnehmende in der Schweiz nach Art. 329h OR Anspruch auf einen kurzen bezahlten Urlaub, wenn ein Familienmitglied wegen Krankheit oder Unfall betreut werden muss. Der Anspruch besteht pro Ereignis für bis zu drei Tage und ist auf zehn Tage pro Jahr begrenzt (Elternurlaub für erkrankte Kinder ausgenommen).
Schnellüberblick
| Rechtsgrundlage | Art. 329h OR |
| Dauer | Bis 3 Tage pro Ereignis |
| Jahresmaximum | 10 Tage pro Jahr (nicht für eigene Kinder) |
| Lohnfortzahlung | 100 % durch Arbeitgeber |
| Zielgruppe | Familienmitglieder und Lebenspartner |
| Nachweis | Ärztliches Zeugnis auf Verlangen |
Voraussetzungen
- Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des OR.
- Ein Familienmitglied oder eine im gleichen Haushalt lebende Lebenspartnerin ist krank oder verunfallt.
- Die Betreuung durch Sie ist notwendig – Ihre Anwesenheit lässt sich nicht anders organisieren.
- Arbeitgeber wird unverzüglich informiert.
Leistungen im Detail
- Bis zu 3 Tage bezahlte Abwesenheit pro Ereignis.
- Volle Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
- Bis 10 Tage pro Jahr für Betreuung von Angehörigen ab 15 Jahren oder Lebenspartnerin.
- Für eigene minderjährige Kinder gibt es keine Jahreshöchstgrenze.
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Schritt für Schritt
- 1
Arbeitgeber informieren
Sofort telefonisch oder schriftlich melden, mit Angabe von Grund und voraussichtlicher Dauer.
- 2
Nachweis bereithalten
Bei längerer Abwesenheit Arztzeugnis oder Bestätigung Spitex/Spital.
- 3
Betreuung organisieren
Wenn möglich zusätzliche Unterstützung (Spitex, Entlastungsdienst) einplanen.
- 4
Weitere Schritte prüfen
Bei längerem Bedarf Betreuungsurlaub oder Anpassungen des Arbeitspensums klären.
Typische Fehler vermeiden
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Häufige Fragen (FAQ)
Wird der Kurzurlaub bezahlt?
+
Ja, der Lohn wird vom Arbeitgeber zu 100 % fortgezahlt.
Gilt der Urlaub auch für Nachbarn oder Freunde?
+
Nein. Anspruchsberechtigt sind Familienmitglieder und Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt.
Was, wenn 10 Tage nicht ausreichen?
+
Dann greifen andere Instrumente – Betreuungsurlaub (14 Wochen), unbezahlter Urlaub oder Pensumsreduktion mit Betreuungsgutschriften.
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Offizielle Quellen (Schweiz)
- ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
- bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
- ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
- admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
- spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
- Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste
Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.