Beruf und Pflege vereinbaren
Rechte, Modelle und Unterstützungen für berufstätige Angehörige.
Rund zwei Drittel der pflegenden Angehörigen in der Schweiz sind erwerbstätig. Das Obligationenrecht bietet mit Kurzurlaub (Art. 329h OR) und Betreuungsurlaub (Art. 329i OR) klare Rechte. Zusätzlich unterstützen viele Arbeitgeber mit flexiblen Arbeitsmodellen, Home-Office und Teilzeitlösungen.
Schnellüberblick
| Kurzurlaub | Bis 3 Tage/Ereignis, max. 10 Tage/Jahr – 100 % Lohn |
| Betreuungsurlaub | Bis 14 Wochen für Eltern schwer kranker Kinder – 80 % Lohn |
| Flexible Modelle | Teilzeit, Jobsharing, Home-Office, Gleitzeit |
| Rentenschutz | Betreuungsgutschriften der AHV |
| Beratung | Personaldienst, Sozialpartner, kantonale Fachstellen |
| Kündigungsschutz | Während Betreuungsurlaub 6 Monate |
Voraussetzungen
- Arbeitsverhältnis nach OR (Arbeitnehmende) oder selbständige Erwerbstätigkeit.
- Für Kurz- und Betreuungsurlaub: Familienmitglied oder minderjähriges Kind mit Krankheit/Unfall.
- Vereinbarung mit dem Arbeitgeber – idealerweise schriftlich.
Leistungen im Detail
- Kurzurlaub nach Art. 329h OR (bezahlte Abwesenheit).
- Betreuungsurlaub nach Art. 329i OR mit Betreuungsentschädigung.
- Pensumsreduktion mit Rentenschutz durch Betreuungsgutschriften.
- Freiwillige Angebote des Arbeitgebers (Sabbaticals, Care-Programme).
- Beratung durch Fachstellen wie Careum und Travail.Suisse (Barometer «Gute Arbeit»).
Kostenlose Pflegeberatung Schweiz
Wir unterstützen Sie kostenlos und unverbindlich – von der Antragstellung bis zur Organisation der Betreuung.
Schritt für Schritt
- 1
Situation transparent machen
Frühzeitiges Gespräch mit Vorgesetzten und Personaldienst suchen.
- 2
Ansprüche geltend machen
Kurzurlaub und – falls erforderlich – Betreuungsurlaub prüfen und beantragen.
- 3
Flexible Modelle vereinbaren
Teilzeit, Gleitzeit oder Home-Office als temporäre oder dauerhafte Lösung.
- 4
Rentenschutz absichern
Bei Pensumsreduktion Betreuungsgutschriften bei der Ausgleichskasse anmelden.
- 5
Beratung nutzen
Kantonale Fachstellen, Sozialpartner und unsere Pflegeberatung unterstützen bei komplexen Fällen.
Typische Fehler vermeiden
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Häufige Fragen (FAQ)
Muss der Arbeitgeber Kurzurlaub gewähren?
+
Ja, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch besteht direkt aus Art. 329h OR.
Was, wenn ich das Pensum dauerhaft reduziere?
+
Dann sollten Sie prüfen, ob Betreuungsgutschriften der AHV Ihre spätere Rente absichern und ob EL für den Angehörigen infrage kommen.
Sind gleiche Rechte für Selbständige garantiert?
+
Selbständige haben Anspruch auf die Betreuungsentschädigung während des Betreuungsurlaubs. Kurzurlaub gilt primär für Arbeitnehmende.
Passende Ratgeber Schweiz
Persönliche Beratung
Sie möchten wissen, welche Leistungen oder Unterstützungsmöglichkeiten in Ihrer persönlichen Situation bestehen? Unsere Pflegeberater informieren Sie kostenlos und unverbindlich und helfen Ihnen dabei, die nächsten Schritte zu planen.
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Offizielle Quellen (Schweiz)
- ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
- bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
- ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
- admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
- spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
- Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste
Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.