Art. 329h/329i OR · EOG

Beruf und Pflege vereinbaren

Rechte, Modelle und Unterstützungen für berufstätige Angehörige.

Rund zwei Drittel der pflegenden Angehörigen in der Schweiz sind erwerbstätig. Das Obligationenrecht bietet mit Kurzurlaub (Art. 329h OR) und Betreuungsurlaub (Art. 329i OR) klare Rechte. Zusätzlich unterstützen viele Arbeitgeber mit flexiblen Arbeitsmodellen, Home-Office und Teilzeitlösungen.

Nur offizielle Schweizer Quellen (BSV, AHV/IV, admin.ch, Spitex, kantonale Stellen)
Beträge und Regelungen Stand 2025
Für Angehörige in der Schweiz verständlich erklärt

Schnellüberblick

KurzurlaubBis 3 Tage/Ereignis, max. 10 Tage/Jahr – 100 % Lohn
BetreuungsurlaubBis 14 Wochen für Eltern schwer kranker Kinder – 80 % Lohn
Flexible ModelleTeilzeit, Jobsharing, Home-Office, Gleitzeit
RentenschutzBetreuungsgutschriften der AHV
BeratungPersonaldienst, Sozialpartner, kantonale Fachstellen
KündigungsschutzWährend Betreuungsurlaub 6 Monate

Voraussetzungen

  • Arbeitsverhältnis nach OR (Arbeitnehmende) oder selbständige Erwerbstätigkeit.
  • Für Kurz- und Betreuungsurlaub: Familienmitglied oder minderjähriges Kind mit Krankheit/Unfall.
  • Vereinbarung mit dem Arbeitgeber – idealerweise schriftlich.

Leistungen im Detail

  • Kurzurlaub nach Art. 329h OR (bezahlte Abwesenheit).
  • Betreuungsurlaub nach Art. 329i OR mit Betreuungsentschädigung.
  • Pensumsreduktion mit Rentenschutz durch Betreuungsgutschriften.
  • Freiwillige Angebote des Arbeitgebers (Sabbaticals, Care-Programme).
  • Beratung durch Fachstellen wie Careum und Travail.Suisse (Barometer «Gute Arbeit»).

Kostenlose Pflegeberatung Schweiz

Wir unterstützen Sie kostenlos und unverbindlich – von der Antragstellung bis zur Organisation der Betreuung.

Schritt für Schritt

  1. 1

    Situation transparent machen

    Frühzeitiges Gespräch mit Vorgesetzten und Personaldienst suchen.

  2. 2

    Ansprüche geltend machen

    Kurzurlaub und – falls erforderlich – Betreuungsurlaub prüfen und beantragen.

  3. 3

    Flexible Modelle vereinbaren

    Teilzeit, Gleitzeit oder Home-Office als temporäre oder dauerhafte Lösung.

  4. 4

    Rentenschutz absichern

    Bei Pensumsreduktion Betreuungsgutschriften bei der Ausgleichskasse anmelden.

  5. 5

    Beratung nutzen

    Kantonale Fachstellen, Sozialpartner und unsere Pflegeberatung unterstützen bei komplexen Fällen.

Typische Fehler vermeiden

Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber nicht dokumentieren.
Nur den Kurzurlaub nutzen und Betreuungsurlaub übersehen.
Bei reduziertem Pensum die Betreuungsgutschriften nicht anmelden.
Belastung dem Arbeitgeber verschweigen und dann kurzfristig ausfallen.

Kostenlose Pflegeberatung Schweiz

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Häufige Fragen (FAQ)

Muss der Arbeitgeber Kurzurlaub gewähren?

+

Ja, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch besteht direkt aus Art. 329h OR.

Was, wenn ich das Pensum dauerhaft reduziere?

+

Dann sollten Sie prüfen, ob Betreuungsgutschriften der AHV Ihre spätere Rente absichern und ob EL für den Angehörigen infrage kommen.

Sind gleiche Rechte für Selbständige garantiert?

+

Selbständige haben Anspruch auf die Betreuungsentschädigung während des Betreuungsurlaubs. Kurzurlaub gilt primär für Arbeitnehmende.

Passende Ratgeber Schweiz

Persönliche Beratung

Sie möchten wissen, welche Leistungen oder Unterstützungsmöglichkeiten in Ihrer persönlichen Situation bestehen? Unsere Pflegeberater informieren Sie kostenlos und unverbindlich und helfen Ihnen dabei, die nächsten Schritte zu planen.

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Gewünschte Kontaktwege *

Offizielle Quellen (Schweiz)

  • ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
  • bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
  • ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
  • admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
  • spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
  • Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.