Hauskrankenpflege in Österreich
Qualifizierte medizinisch-pflegerische Versorgung zu Hause durch DGKP.
Die Hauskrankenpflege umfasst medizinisch-pflegerische Leistungen im häuslichen Umfeld, die von Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP) erbracht werden. Grundlage sind ärztliche Verordnungen. Teile werden über die Krankenkasse (ÖGK/BVAEB/SVS) finanziert.
Schnellüberblick
| Rechtsgrundlage | GuKG · § 144 ASVG |
| Erbracht durch | DGKP (Diplomiertes Pflegepersonal) |
| Voraussetzung | Ärztliche Verordnung |
| Kostenträger | Krankenkasse (ÖGK/BVAEB/SVS) + Selbstbehalt |
| Dauer | Bis zu 28 Tage pro Jahr über KV, danach über Bundesland |
Voraussetzungen
- Ärztliche Verordnung
- Medizinische Notwendigkeit
- Wohnsitz in Österreich
- Übernahme durch Krankenkasse geklärt
Leistungen im Detail
- Wundversorgung, Verbände
- Injektionen, Infusionen
- Katheter-, Sondenversorgung
- Portversorgung, Blutabnahme
- Behandlungspflege nach GuKG
- Anleitung Angehöriger
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Schritt für Schritt
- 1
Ärztliche Verordnung
Hausarzt oder Krankenhaus stellt Verordnung aus.
- 2
Kostenübernahme
Krankenkasse prüft Bewilligung.
- 3
Wahl des Trägers
Vertragsträger der Krankenkasse (Caritas, Diakonie, Volkshilfe u. a.).
- 4
Leistungserbringung
Regelmäßige Einsätze durch DGKP.
- 5
Fortsetzung
Nach 28 Tagen Übergang in Landesleistung möglich.
Typische Fehler vermeiden
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Häufige Fragen (FAQ)
Wer bezahlt Hauskrankenpflege?
+
Die Krankenkasse übernimmt medizinisch verordnete Leistungen bis zu 28 Tage; darüber hinaus greifen Landesleistungen.
Wer darf Hauskrankenpflege durchführen?
+
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP) nach GuKG.
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Offizielle Quellen (Österreich)
- oesterreich.gv.at – Amtsportal der Republik Österreich
- sozialministerium.at – Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundespflegegeldgesetz (BPGG), RIS – ris.bka.gv.at
- Pensionsversicherungsanstalt (PV) – pv.at
- Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) – svs.at
- Arbeiterkammer (AK) – arbeiterkammer.at
- Zuständige Bundesländer und Gemeinden
Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2025/2026 (Valorisierung durch das Sozialministerium). Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an die Pensionsversicherung (PV), die SVS oder eine anerkannte Pflegeberatung in Ihrem Bundesland.