2. Erwachsenenschutz-Gesetz

Erwachsenenvertretung in Österreich

Vier Formen – von der gewählten bis zur gerichtlichen Vertretung.

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2017) hat die frühere Sachwalterschaft abgelöst. Es kennt vier Formen: Vorsorgevollmacht, gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung. Ziel ist die weitestgehende Selbstbestimmung.

Nur offizielle Quellen (BPGG, Sozialministerium, PV, SVS)
Beträge Stand 2025/2026
Für Angehörige verständlich

Schnellüberblick

Rechtsgrundlage2. ErwSchG
Vier FormenVorsorgevollmacht · gewählt · gesetzlich · gerichtlich
RegistrierungÖZVV
BeratungErwachsenenschutzvereine (VertretungsNetz, NÖ-LAG u. a.)
Dauer gerichtl. VertretungMax. 3 Jahre, dann Erneuerung nötig

Voraussetzungen

  • Fehlende oder eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit
  • Kein Vorrang durch Vorsorgevollmacht
  • Keine geeignete Alternative (z. B. Unterstützung durch Angehörige)

Leistungen im Detail

  • Vertretung in klar umschriebenen Angelegenheiten
  • Kontrolle durch Gericht (bei gerichtlicher Form)
  • Beratung und Begleitung durch Erwachsenenschutzvereine

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Vorsorgevollmacht prüfen

    Vorrangig – wenn vorhanden, greift diese.

  2. 2

    Gewählte Vertretung

    Bei noch teilweiser Entscheidungsfähigkeit – bei Notar / Anwalt / Verein.

  3. 3

    Gesetzliche Vertretung

    Nächste Angehörige registrieren sich für definierte Bereiche.

  4. 4

    Gerichtliche Vertretung

    Als letzte Möglichkeit – Antrag beim Bezirksgericht.

  5. 5

    Regelmäßige Prüfung

    Alle 3 Jahre Erneuerung notwendig.

Typische Fehler vermeiden

Sofort gerichtliche Vertretung – Alternativen nicht geprüft
Keine Registrierung im ÖZVV
Umfang der Vertretung zu weit gefasst

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Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zur Sachwalterschaft?

+

Die Sachwalterschaft wurde 2018 durch die abgestufte Erwachsenenvertretung ersetzt – Selbstbestimmung hat Vorrang.

Wer wird zum Erwachsenenvertreter?

+

Vorrangig Angehörige, Vertrauenspersonen oder Erwachsenenschutzvereine.

Kann ich Erwachsenenvertretung ablehnen?

+

Sie können vorsorgen mit einer Vorsorgevollmacht – dann greift diese vorrangig.

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Offizielle Quellen (Österreich)

  • oesterreich.gv.at – Amtsportal der Republik Österreich
  • sozialministerium.at – Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundespflegegeldgesetz (BPGG), RIS – ris.bka.gv.at
  • Pensionsversicherungsanstalt (PV) – pv.at
  • Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) – svs.at
  • Arbeiterkammer (AK) – arbeiterkammer.at
  • Zuständige Bundesländer und Gemeinden

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge Stand 2025/2026 (Valorisierung durch das Sozialministerium). Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an die Pensionsversicherung (PV), die SVS oder eine anerkannte Pflegeberatung in Ihrem Bundesland.