Kanton Zürich

Pflege im Kanton Zürich

Restfinanzierung, Spitex, Ergänzungsleistungen und regionale Beratung im Kanton Zürich.

Der Kanton Zürich verfügt über ein dicht ausgebautes Netz an Spitex-Organisationen und Pflegeheimen. Die Restfinanzierung ist im kantonalen Pflegegesetz geregelt und wird von der Wohngemeinde übernommen.

Nur offizielle Schweizer Quellen (BSV, AHV/IV, admin.ch, Spitex, kantonale Stellen)
Beträge und Regelungen Stand 2025
Für Angehörige in der Schweiz verständlich erklärt

Schnellüberblick

ZuständigKantonale Gesundheitsdirektion Zürich
RestfinanzierungKantonale Verordnung nach KVG
SpitexKantonal anerkannte öffentliche und private Anbieter
ELBerechnung nach Bundesrecht, Auszahlung kantonal
BeratungPro Senectute regional, Sozialdienste der Gemeinden

Voraussetzungen

  • Wohnsitz im Kanton Zürich
  • OKP-Versicherung
  • Ärztliche Anordnung für pflegerische Leistungen

Leistungen im Detail

  • Restfinanzierung durch die Wohngemeinde nach kantonalem Pflegegesetz.
  • Öffentliche Spitex-Regionalorganisationen sowie zahlreiche private Anbieter (kantonal anerkannt).
  • EL werden von der SVA Zürich berechnet und ausgezahlt; zusätzlich Prämienverbilligungen der Gemeinden.
  • Regionale Beratungsstellen von Pro Senectute Kanton Zürich und Sozialdiensten der Städte.

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Schritt für Schritt

  1. 1

    Bedarfsabklärung mit Hausarzt oder Spitex

  2. 2

    Kantonale Beratungsstellen kontaktieren

  3. 3

    Anträge bei Ausgleichskasse / Sozialdienst einreichen

  4. 4

    Regelmässige Überprüfung der Leistungen

Typische Fehler vermeiden

Kantonale Zusatzangebote nicht abklären.
Ohne Vergleich zwischen Anbietern entscheiden.

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Häufige Fragen (FAQ)

Wer regelt die Pflegefinanzierung im Kanton Zürich?

+

Die Kantonale Gesundheitsdirektion Zürich und die zuständigen Gemeinden – im Rahmen von KVG Art. 25a.

An wen wende ich mich zuerst?

+

SVA Zürich, kommunaler Sozialdienst, Pro Senectute Kanton Zürich, Spitex-Organisationen.

Gelten die Regeln auch für Zuzüger?

+

Ja, entscheidend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs.

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Gewünschte Kontaktwege *

Offizielle Quellen (Schweiz)

  • ch.ch – Das Schweizer Behördenportal
  • bsv.admin.ch – Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
  • ahv-iv.ch – Informationsstelle AHV/IV
  • admin.ch – Der Bundesrat / Bundesverwaltung
  • spitex.ch – Spitex Verband Schweiz
  • Kantonale Ausgleichskassen, IV-Stellen und Sozialdienste

Alle Angaben ohne Gewähr. Beträge und Regelungen Stand 2025 – massgebend sind die offiziellen Publikationen des BSV, der Ausgleichskassen, IV-Stellen und der zuständigen kantonalen Stellen.